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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 4 Sa 381/05   

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https://dejure.org/2005,11030
LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 4 Sa 381/05 (https://dejure.org/2005,11030)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 Sa 381/05 (https://dejure.org/2005,11030)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 4 Sa 381/05 (https://dejure.org/2005,11030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 123 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ZPO § 520 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 Abs. 1 § 611; ZPO § 520 Abs. 3
    Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung - unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Informationspflicht über Folgen eines Aufhebungsvertrages

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 4 Sa 381/05
    Das Ausnutzen einer Zwangslage, die Angst vor Strafanzeige oder Kündigung genügt aber nicht (vgl. BAG BB 1996 434).
  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 4 Sa 381/05
    Beim Bedrohten muss der Eindruck entstehen, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist (vgl. BGHZ 2, 287).
  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 497/97

    Kündigung gegenüber einem Hochschullehrer wegen repressiven Verhaltens in der DDR

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 4 Sa 381/05
    Die Berufung muss nämlich darlegen, warum jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.1998 NZA 1998 959).
  • LAG Hamm, 09.06.2011 - 15 Sa 410/11

    Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung;

    Die Drohung muss nicht ausgesprochen werden, sondern kann auch durch ein schlüssiges Verhalten oder versteckt erfolgen; es ist auf die Gesamtumstände abzustellen (BAG vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93, NZA 94, 209; BAG vom 15.12.2005, a.a.0.; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.07.2005 - 4 Sa 381/05, juris).
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