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   LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18   

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LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18 (https://dejure.org/2019,4008)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2019 - 4 Sa 40/18 (https://dejure.org/2019,4008)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 (https://dejure.org/2019,4008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 6 Nr. 4 ESC, Art. 12 Abs. 1 GG, § ... 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 529 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, § 313 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 894 ZPO, Art. 9 Abs. 3 GG, § 313 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 1 TVG, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 133, 157 BGB, § 2 TVG, § 2 Abs. 1 TVG, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 ESC, Art. 11 Abs. 2 EMRK, § 280 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Betriebs-Berater

    Suspendierung des Friedenspflicht während Arbeitskampfmaßnahmen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Suspendierung der tarifvertraglichen Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 TVG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB
    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage - Einbeziehung Dritter in den Streik - Erstreikbarkeit sog. sonstiger Kollektivvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen; Suspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einbeziehung Dritter in den Streik; Erstreikbarkeit sog. sonstiger Kollektivvereinbarungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 154
    Information über Streikziele aus Beschlüssen oder offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Stadtverkehr Pforzheim (SVP) ./. ver.di - Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen im Busverkehr

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen im Busverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen; Suspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage; Einbeziehung Dritter in den Streik; Erstreikbarkeit sog. sonstiger Kollektivvereinbarungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Stadtverkehr Pforzheim (SVP) gegen ver.di - Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen im Busverkehr

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stadtverkehr Pforzheim (SVP) ./. ver.di

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    a) Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Auch ganz ungewöhnliche, bei Abschluss des Tarifvertrages unvorhergesehene und von dessen Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklungen können es möglich erscheinen lassen, die Friedenspflicht entfallen zu lassen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54 -).

    Dies deckt sich im Kern mit der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche in Art. 31 Abs. 1 ESC ebenfalls z.B. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verankert sieht (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zum Beamtenstreik, dort allerdings in der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK: BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    a) Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft betroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

    Sonstige Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter Mitglieder der Gewerkschaft sind zur Bestimmung des Streikziels schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    aa) Als Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG war dieses Ziel grundsätzlich tariflich regelbar (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

    d) Das auf die finanzielle Abfederung der durch Kündigung entstehenden Nachteile gerichtete Ziel eines Tarifsozialplans war unzweifelhaft zulässig (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Grundsätzlich können unmittelbare durch Streikmaßnahmen begründete Eingriffe in das durch § 823 Abs. 1 BGB als "sonstiges Recht" geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schadenersatzansprüche des betroffenen Arbeitgebers begründen, wenn die Streikmaßnahmen rechtswidrig waren und wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 -).

    Vollzieht sich diese Teilnahme im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen seine wirtschaftliche Betätigung richten, nicht weniger schutzwürdig als Private (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 -).

    a) Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft betroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -).

    a) Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

  • LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15

    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn so ersichtlich das wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt wird (BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

    Ist aber kein förmliches Verfahren vorgeschrieben, um der Arbeitgeberseite die dem Arbeitskampf zugrunde liegenden Forderungen mitzuteilen, bedingt dies, dass gegebenenfalls auch auf sonstige Umstände abzustellen ist (Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - ErfK/Linsenmaier 19. Aufl. Art. 9 GG Rn. 139).

    Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder -schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher unternehmerischer Entscheidungen sein (ErfK/Linsenmaier 19. Aufl. Art. 9 Rn. 75, 116; ablehnend: Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

    Letztlich mag aber dahinstehen, ob tatsächlich die Verhinderung von Stilllegungs- und Verlagerungsentscheidungen erkämpft werden darf (ablehnend: Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Sie ist dem Tarifvertrag als Friedensordnung immanent (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -).

    Auch das BAG sieht es bei Arbeitskämpfen mit Drittbezug (Unterstützungsstreiks) als ausreichend an, dass die Maßnahmen geeignet sind, Druck auf den "sozialen Gegenspieler" auszuüben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 -), was einer einheitlichen Betrachtung von Arbeitgeber und deren Alleingesellschafter jedenfalls nicht entgegenzustehen scheint.

    Dies betrifft auch die Frage, gegenüber wem dies geschieht (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 -).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Denn ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfes wären die Arbeitnehmer bei fehlender Kompromissbereitschaft des Arbeitgebers auf "kollektives Betteln" zurückgeworfen (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -).

    Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG nicht (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 -).

    aa) Die ESC stellt eine von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten müssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezüglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden Lücken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfüllen (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 -).

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89

    Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer ist es gleichgültig, ob die soziale Frage bereits Teil oder erst Folge der Unternehmensentscheidung ist (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89 -).

    Deshalb bezieht sich der Regelungsauftrag des Art. 9 Abs. 3 GG immer dann, wenn sich die wirtschaftliche und soziale Seite einer unternehmerischen Maßnahme nicht trennen lassen, zwangsläufig mit auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Letztlich deckt sich dieses Ergebnis auch mit den Äußerungen des Verhandlungsführers der Beklagten Herrn S. im Berufungstermin des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 3. August 2016 (4 SaGa 2/16).

    Abweichend von der im einstweiligen Verfügungsverfahren (4 SaGa 2/16) von der erkennenden Kammer noch vertretenen Auffassung führte vorliegend ausnahmsweise auch die Einbeziehung der Stadt P. in die Tarifziele der Beklagten nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen.

  • BAG, 19.06.1973 - 1 AZR 521/72

    Vermutete Rechtmäßigkeit eines Streiks

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Ebenso wenig kommt es auf Verlautbarungen der örtlichen Streikleitung oder einzelner Streikbeteiligter an, die den Arbeitskampf nur organisieren, deren Ziele aber nicht bestimmen (BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 -).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn so ersichtlich das wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt wird (BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
    Grundsätzlich können unmittelbare durch Streikmaßnahmen begründete Eingriffe in das durch § 823 Abs. 1 BGB als "sonstiges Recht" geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schadenersatzansprüche des betroffenen Arbeitgebers begründen, wenn die Streikmaßnahmen rechtswidrig waren und wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 -).

    Für einen wirksamen Streikaufruf, dem ein entsprechender Streikbeschluss der zuständigen Gewerkschaft zugrunde liegt, genügt deshalb ein von der Gewerkschaft im zu bestreikenden Betrieb verteiltes Flugblatt, aus dem sich die Arbeitskampfmaßnahme und der Zeitraum des Streiks ergeben (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 -).

  • ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17

    Rechtswidrigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks - Zweifel an Rechtmäßigkeit

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 379/99

    Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

  • BAG, 23.10.1996 - 1 AZR 269/96

    Verlautbarung über Ende eines Streiks

  • LAG München, 28.07.2005 - 2 Sa 86/05

    Rationalisierungsmaßnahme

  • BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 634/86

    Rationalisierungsschutz

  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14

    Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand

  • LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 4 Sa 6/18

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit - Verbraucherbegriff nach

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Nach teilweise vertretener Auffassung kann weitergehender ausnahmsweise auch auf außerhalb des formellen Streikbeschluss liegende Umstände abzustellen sein (Hess. LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1337; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 - Rn. 64, BeckRS 2019, 5464; Polzin NZA 2019, 753 ff.; NK-GA/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 119; wohl ebenso Wolters/Schubert/Rödl in Däubler 4. Aufl. § 16 Rn. 11: Kohärenz zwischen Forderungen des Streikbeschlusses und des Streikaufrufs erforderlich; a.A. ErfK/Linsenmaier 24. Aufl. Art. 9 GG Rn. 138; Bücker AuR 2017, 328, 330; Bram AuR 2017, 242; offen gelassen BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - NZA 2020, 667).
  • LAG Hessen, 03.09.2021 - 16 SaGa 1046/21

    Streikstreit vor hessischen Arbeitsgerichten: Bahn in erster Instanz erfolglos,

    Ist aber kein förmliches Verfahren vorgeschrieben, um der Arbeitgeberseite die dem Arbeitskampf zugrundeliegenden Forderungen mitzuteilen, kann auch auf sonstige Umstände abzustellen sein, wie Flugblätter oder offizielle (Presse-) Mitteilungen der kampfführenden Gewerkschaft (LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 - Rn. 92ff; siehe hierzu auch: Däubler-Wolter/Schubert/Rödl, Arbeitskampfrecht, 4. Auflage, § 16 Rn. 11).
  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

    Die Frage, ob in einer vereinbarten Verhandlungs pflicht eine Suspendierung der Friedenspflicht liegt (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2019, Az. 4 Sa 40/18; LAG Baden-Württemberg vom 3. August 2016, Az. 4 SaGa 2/16), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die Parteien eine Verhandlungspflicht nicht vereinbart haben.
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