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   LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14   

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https://dejure.org/2015,5947
LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14 (https://dejure.org/2015,5947)
LAG München, Entscheidung vom 29.01.2015 - 4 Sa 557/14 (https://dejure.org/2015,5947)
LAG München, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 557/14 (https://dejure.org/2015,5947)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 305c Abs. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 262 BGB, § 259 ZPO, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, § 8 Abs. 5, Abs. 6 TVöD, § 33 a BAT, § 4 ArbZG, § 611 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 3 ArbZG, § 2 Abs. 4 ArbZG, § 2 Abs. 5 ArbZG, §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB, § 271 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Satz 1 ArbZG, § 3 ArbZG, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Dauernachtarbeit eines Kraftfahrers im Paketdienst

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 6 Abs. 5 ArbZG
    Nachtarbeitszuschlag

  • rewis.io

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags bei dauerhafter Nachtarbeit im Paketdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5
    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Dauernachtarbeit eines Kraftfahrers im Paketdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nachtarbeitszuschlag eines Lkw-Fahrers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachtarbeitszuschlag von 25 % des Bruttostundenlohnes ist grundsätzlich angemessen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz, auch mit dem Ziel, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst einzuschränken (vgl. etwa BAG, U. v. 27.05.2003, 9 AZR 180/02, . 4. b bb der Gründe-; ständ. Rspr. d. BAG).

    Nach Ansicht des BAG - unter Bezugnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse - sei ein ständiger Einsatz im Rahmen der Nachtarbeit objektiv stärker belastend als etwa eine Wechselschichttätigkeit mit Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit (vgl. nur BAG, U. v. 27.05.2003, a. a. O. - I. 4. b aa der Gründe -).

    Ob sich auch Letzteres - typischerweise und mittelbar - auf die gesundheitliche Situation solcher Arbeitnehmer auswirkt, wie das BAG hierzu andeutungsweise annehmen will (U. v. 27.05.2003, a. a. O.), lässt sich in allgemeiner Form kaum feststellen, mag im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Empfindlichkeiten/Befindlichkeiten zutreffen.

    Im Übrigen können die einschlägigen tariflichen Regelungen - nur - als Orientierung für die etwa als angemessen anzusehende Höhe eines Nachtarbeitszuschlages dienen, diesen nicht etwa bereits verbindlich präfigurieren (vgl. etwa BAG, U. v. 11.02.2009, 5 AZR 148/08, Rz. 18 - BAG, U. v. 27.05.2003, 9 AZR 180/02, a. a. O. - I. 4. a der Gründe - sh. zur Situation bei der Beklagten auch LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.08.2014, 7 Sa 852/14, BB 2014, S. 2740 und Juris - Rz. 55 -).

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Allerdings kann ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, U. v. 15.07.2009, 5 AZR 867/08, Rz. 21 aE - BAG, U. v. 31.08.2005, 5 AZR 545/04, 4. a und b der Gründe -, jeweils m. w. N.).

    Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag kann hier, mangels anwendbarer tariflicher Vorgaben o. ä., durch einzelvertragliche Regelung näher - als Geldzuschlag oder gesonderter Freizeitausgleichsanspruch - ausgestaltet werden (etwa BAG, U. v. 15.07.2009, 5 AZR 867/08, Rz. 17 -).

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Unabhängig davon, dass solche - von der Beklagten innovativ so bezeichneten - "Verfügbarkeitszeiten" tatbestandlich, begrifflich, von vornherein nicht etwa als Pausen im Rechtssinn (im Sinne des § 4 ArbZG und ebenso hinsichtlich nicht zu vergütender Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinn, vgl. nur BAG, U. v. 13.10.2009, 9 AZR 139/08, NZA-RR 2010, S. 623 f - Rz. 30, m. w. N. -) angesehen werden könnten - insoweit wäre das Vorbringen der Beklagten hierzu auch nicht ansatzweise schlüssig -, stellen solche Zeiten, wie sie die Beklagte als eine Art inaktiver Präsenzzeiten, hier ausführt, nicht einmal "Bereitschaftsdienst" im Rechtssinne, sondern ggf. Arbeitsbereitschaft gemäß der hierzu entwickelten Definition ("Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung", vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 19.11.2014, 5 AZR 1101/12, nunmehr in DB 2015, S. 253 f - Rz. 16 -) dar:.

    Solche Belastungsausgleichszulagen sind jedoch grundsätzlich auch für Zeiten von Arbeitsbereitschaft im Rechtssinn, wie selbst für Bereitschaftsdienstzeiten zu zahlen, da diese nicht nur im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, sondern auch vergütungsrechtlich in vollem Umfang Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB darstellen, weil sich der Arbeitnehmer in beiden Fällen an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort bereit halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wie hier maßgeblich (vgl. näher BAG, U. v. 19.11.2014, a. a. O.; BAG, U. v. 12.12.2012, 10 AZR 192/11, Rzn. 17 f, m. w. N. -).

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Zwar können, ähnlich wie in tarifvertraglichen Vergütungsbestimmungen, auch in einzelvertraglichen Vergütungsregelungen wie hier, soweit diese atypische hohe Vergütungssätze enthalten, bereits inzident, stillschweigend, Erschwernis-/Nachtarbeitszuschläge inkludiert sein (vgl. nur BAG, U. v. 05.09.2002, 9 AZR 202/01, B. I. 2. b der Gründe, m. w. N. - vgl. auch BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (U. v. 05.09.2002 a. a. O.) wäre hierfür bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG - nach dem der geschuldete angemessene Nachtarbeitszuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt zu gewähren ist - erforderlich, dass ein irgendwie erkennbarer Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08

    Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Unabhängig davon, dass solche - von der Beklagten innovativ so bezeichneten - "Verfügbarkeitszeiten" tatbestandlich, begrifflich, von vornherein nicht etwa als Pausen im Rechtssinn (im Sinne des § 4 ArbZG und ebenso hinsichtlich nicht zu vergütender Arbeitszeit im arbeitsvertraglichen Sinn, vgl. nur BAG, U. v. 13.10.2009, 9 AZR 139/08, NZA-RR 2010, S. 623 f - Rz. 30, m. w. N. -) angesehen werden könnten - insoweit wäre das Vorbringen der Beklagten hierzu auch nicht ansatzweise schlüssig -, stellen solche Zeiten, wie sie die Beklagte als eine Art inaktiver Präsenzzeiten, hier ausführt, nicht einmal "Bereitschaftsdienst" im Rechtssinne, sondern ggf. Arbeitsbereitschaft gemäß der hierzu entwickelten Definition ("Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung", vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 19.11.2014, 5 AZR 1101/12, nunmehr in DB 2015, S. 253 f - Rz. 16 -) dar:.
  • BAG, 05.02.1997 - 10 AZR 639/96

    Wechselschichtarbeit im Pflegedienst

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Außerdem werden die mit dem ständigen Wechsel der Arbeitszeiten bei Wechselschichtarbeit verbundenen besonderen Belastungen des individuellen Lebensrhythmus - die die einschlägige Rechtsprechung des BAG immer wieder akzentuiert hat (etwa U. v. 5.2.1997, 10 AZR 639/96, ) - tarifpolitisch häufig flankiert durch zusätzliche gleichbleibend hohe Wechselschichtzulagen (auch: Schichtzulagen), die eben solches zusätzlich besonders ausgleichen wollen (vgl. etwa § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD bzw. § 8 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L, ebenso deren Vorgängerregelungen etwa in § 33 a BAT, u. a. ).
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Berufungskammer anschließt, ist im Regelfall - auch im vorliegenden Fall und den konkreten Umständen der Dauernachtarbeit im Paketdienst bei der Beklagten - ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (vgl. zuletzt BAG, U. v. 16.04.2014, 4 AZR 802/11, NZA 2014, S. 1277 f - Rz. 59, m. w. N.; zur Situation bei der Beklagten vgl. LAG Hamburg, U. v. 09.04.2014, 6 Sa 106/13, Juris - Rzn. 76 f -, in einem der Parallelverfahren gegen die Beklagte), wobei hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten - oder, gemäß der Intention der Berufung des Klägers: nach oben (30% - s.u. 2.) - rechtfertigen müssten (zum von der Beklagten erholten privaten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Raab - hier: Anl. B8, Bl. 292 f d. A., jetzt auch in ZfA 2014, S. 231 f - und der dortigen Annahme eines Vergütungszuschlages von 10% als Ausgangspunkt für einen, bei der Beklagten, als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlag (dort: S. 40 f) hat bereits das LAG Hamburg im zit. U. vom 09.04.2014, a. a. O. - dort unter Rzn. 77 - alles Erforderliche gesagt, dem sich die erkennende Berufungskammer vollständig anschließt):.
  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Zwar können, ähnlich wie in tarifvertraglichen Vergütungsbestimmungen, auch in einzelvertraglichen Vergütungsregelungen wie hier, soweit diese atypische hohe Vergütungssätze enthalten, bereits inzident, stillschweigend, Erschwernis-/Nachtarbeitszuschläge inkludiert sein (vgl. nur BAG, U. v. 05.09.2002, 9 AZR 202/01, B. I. 2. b der Gründe, m. w. N. - vgl. auch BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, ).
  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Im Übrigen können die einschlägigen tariflichen Regelungen - nur - als Orientierung für die etwa als angemessen anzusehende Höhe eines Nachtarbeitszuschlages dienen, diesen nicht etwa bereits verbindlich präfigurieren (vgl. etwa BAG, U. v. 11.02.2009, 5 AZR 148/08, Rz. 18 - BAG, U. v. 27.05.2003, 9 AZR 180/02, a. a. O. - I. 4. a der Gründe - sh. zur Situation bei der Beklagten auch LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 12.08.2014, 7 Sa 852/14, BB 2014, S. 2740 und Juris - Rz. 55 -).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14
    Allerdings kann ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, U. v. 15.07.2009, 5 AZR 867/08, Rz. 21 aE - BAG, U. v. 31.08.2005, 5 AZR 545/04, 4. a und b der Gründe -, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.08.2014 - 7 Sa 852/14

    Kündigung - LKW-Fahrer - Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung

  • LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Paketdienst - LKW-Fahrer

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 192/11

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit - nächtlicher Bereitschaftsdienst

  • LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14

    Beendigung alternierender Telearbeit

  • LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14

    Nachtzuschlag: § 6 Abs. 5 ArbZG

    Der Kläger hat Anspruch auf einen i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlag von 25 % seines jeweiligen Stundenlohnes (so bereits auch LAG München in einem Parallelverfahren Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist im Regelfall - auch im vorliegenden Fall und den konkreten Umständen der Dauernachtarbeit im Paketdienst bei der Beklagten - ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 16.04.2014 - 4 AZR 802/11, NZA 2014 S. 1277 m.w.N.; zur Situation bei der Beklagten vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 in einem der Parallelverfahren gegen die Beklagte; dazu ebenso LAG München Urt. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14), wobei hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten oder gemäß der Berufung des Klägers nach oben rechtfertigen müssten.

    Hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen der Nachtarbeit wird Wechselschichtarbeit - zumal solche, die zwischen Tagschichten und Nachtdiensten ohne gewohnheitsinduzierten festen Rhythmus etwa dienstplanmäßig unregelmäßig wechselt - wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den Lebensrhythmus und die individuellen Arbeits-/Ruhensgewohnheiten arbeitsphysiologisch mindestens ebenso, wenn nicht stärker, belastend sein als durchgängige Nachtarbeit immer im annähernd gleichen Zeitraum und der gleichen Zeitspanne - wenngleich solche natürlich grundsätzlich dem üblichen Biorhythmus widerspricht (LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14) .

    Diesbezüglich kann allenfalls ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, Urt. v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 = AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 = AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG) wozu aber bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung besteht (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    werden, dass der von der Beklagten gezahlte Grundlohn pro Stunde von 15, 30 EUR ab Januar 2011 und von 15, 63 EUR ab Oktober 2011 und ab Oktober 2013 von 15, 90 EUR bereits inzident einen Nachtarbeitszuschlag enthielte, wie die Beklagte weiter annehmen will (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Dies konterkariert aber eine Annahme, dass mit dem Stundenlohn bereits Nachtarbeitszuschlagsanteile abgegolten sein sollen (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Durch diese Handhabung ist jedenfalls eine konkludente Vereinbarung über eine finanzielle Kompensation in dieser Weise, somit dauerhaft und auch künftig, zustande gekommen - weshalb die ursprünglich bestehende Wahlschuld der Beklagten (§ 262 BGB) hierbei erloschen ist (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Dies ergibt sich (gerade auch) nicht aus der Tätigkeit des Klägers als Nachtarbeitnehmers, etwa der Leistung von Nachtarbeit im Rahmen einer (Wechsel-)Schichtarbeit (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Hiernach ist dieser - der Höhe nach auch nicht begründete - Leistungsantrag nicht ausreichend bestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich und damit unzulässig (siehe hierzu im Übrigen LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 557/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • ArbG Trier, 21.06.2016 - 3 Ca 1527/15

    Absenkung eines Nachtzuschlags

    "Angemessen" i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25% (BAG 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 19; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 21, 23 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 17.09.2009 - 26 Sa 809/09 - Rn. 33; 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12 - Rn. 119; LAG Hamburg 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12; 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 - Rn. 76; LAG Düsseldorf 19.11.2014 - 7 Sa 645/14 - Rn. 78; LAG München 29.01.2015 - 4 Sa 557/14 - Rn. 27; 26.06.2015 - 7 Sa 839/14; LAG Thüringen 07.11.2013 - 4 Sa 254/13 - Rn. 35).
  • ArbG Bonn, 31.01.2017 - 6 Ca 1728/16

    Anspruch eines Zeitungszustellers auf Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe von

    "Angemessen" im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25 % für "Nachtarbeitnehmer" im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG ist ( vergl. BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14 mit weiteren Nachweisen; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, 26 Sa 809/09; LAG München, Urteil vom 29.01.2015, 4 Sa 557/14; LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2016,13 Sa 848/15 ).
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