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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13 (https://dejure.org/2014,35618)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.04.2014 - 4 Sa 57/13 (https://dejure.org/2014,35618)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. April 2014 - 4 Sa 57/13 (https://dejure.org/2014,35618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 85 SGB 9, § 87 Abs 1 SGB 9, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 8 Abs 1 AGG
    Personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung zur Anwendbarkeit italienischen Rechts

  • IWW

    § 85 SGB IX, § ... 305 b Abs. 2 BGB, §§ 85 ff. SGB IX, § 87 Abs. 1 SGB IX, § 7 Abs. 1, 2 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 85 ff. SGB IX, § 242 BGB, §§ 7 AGG, 134 BGB, § 21 ZPO, Artikel 5 Nr. 5 EuGVVO, § 1 KSchG, Art. 27 ff. EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 28 VO 593/2008/EG, Art. 27 Abs. 1 EGBGB, Art. 30 Abs. 1 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2, 2. Halbs. EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB, Art. 34 EGBGB, § 130 Abs. 2 GWB, § 87 SGB IX, Art. 49 EGV, § 1 AEntG, § 2 AEntG, § 87 Abs. 2 SGB IX, §§ 114 ff. BetrVG, Art. 6 EGBGB, § 1 AGG, § 7 AGG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung zur Anwendbarkeit italienischen Rechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personenbedingte Kündigung eines Seemannes bei arbeitsvertraglicher Wahl des italienisches Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personenbedingte Kündigung; Seediensttauglichkeit; italienisches Recht - Personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit einer Parteivereinbarung zur Anwendbarkeit italienischen Rechts

  • rechtsportal.de

    Personenbedingte Kündigung eines Seemannes bei arbeitsvertraglicher Wahl des italienisches Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 192/86

    Kündigung eines Auslandsarbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Dieses zu Grunde gelegt, hat sich seit der auch vom Gutachter zitierten und von den Parteien für ihre jeweilige Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schwerbehindertenschutz (BAG 30.04.1987 - 2 AZR 192/86 -) nichts geändert.

    Das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch einer Kündigung besteht daher nur für Arbeitsverhältnisse im Inland und solche Arbeitsverhältnisse im Ausland, bei denen der Arbeitnehmer trotz der vorübergehenden Entsendung einem inländischen Betrieb zugeordnet bleibt (sog. Ausstrahlung, BAG 30.04.1987 - 2 AZR 192/86 -).

    Bei der Frage der Unwirksamkeit der Kündigung nach den §§ 85 ff. SGB IX befindet sich die Kammer im Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.1987 - 2 AZR 192/86 -.

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Ergänzend sind die Vertragsdimension, also Vertragssprache und Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen und gegebenenfalls weitere vertragswesentliche Gesichtspunkte, die in ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben, um die Bedeutung der Regelanknüpfung zu überwinden (Schlachter in Anm. zu BAG 12.12.2001 - 5 AZR 255/00 - BAGE 100, 130).

    Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich (so zB § 130 Abs. 2 GWB) oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen (BAG 12.12.2001 - 5 AZR 255/00 - 03.05.1995 - 5 AZR 15/94 - MünchKommBGB-Martiny 3. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 6 f.; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 13).

    Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG 12.12.2001 - 5 AZR 255/00 -).

  • BAG, 03.05.1995 - 5 AZR 15/94

    Internationales Privatrecht - Seearbeitsrecht - Internationales Schiffsregister

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (BAG 03.05.1995 - 5 AZR 15/94; 09.07.2003 - 10 AZR 593/02 -).

    Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich (so zB § 130 Abs. 2 GWB) oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen (BAG 12.12.2001 - 5 AZR 255/00 - 03.05.1995 - 5 AZR 15/94 - MünchKommBGB-Martiny 3. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 6 f.; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 13).

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 729/95

    Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Die einzelnen Seeschiffe sieht er als organisatorisch eigenständige Teileinheiten dieses Betriebes an, indem er für sie, wenn dort nur mehr als fünf Besatzungsmitglieder beschäftigt sind, die Wahl einer eigenen Bordvertretung mit Betriebsratsaufgaben vorsieht (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 729/95 -).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Ein solches Verhalten ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn der Erklärende durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten unbewusst oder bewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 - 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung.
  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Ein solches Verhalten ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn der Erklärende durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten unbewusst oder bewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 - 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung.
  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzustellen, dass das Kündigungsschutzgesetz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht zu den Bestimmungen des deutschen Rechts nach Art. 34 EGBGB gehört, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89 -).
  • BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 593/02

    Sozialkassenverfahren - Vereinbarung italienischen Rechts

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (BAG 03.05.1995 - 5 AZR 15/94; 09.07.2003 - 10 AZR 593/02 -).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

    Kündigung; Internationales Privatrecht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Das Kriterium der Staatsangehörigkeit der Arbeitsvertragsparteien kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn beide Vertragspartner dieselbe Staatsangehörigkeit haben; anderenfalls lässt sie keine Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zu (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02 Rn. 47 -).
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 171/10

    Auslandseinsatz eines Bauarbeiters - übliche Vergütung - tarifliche

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2014 - 4 Sa 57/13
    Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 11, BAGE 137, 375).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. April 2014 - 4 Sa 57/13 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 07.05.2015 - 9 Sa 1036/14

    In Deutschland tätige Arbeitnehmer einer selbständigen Schweizer Niederlassung,

    Nach Art. 28 Rom I-VO finden aber die Regelungen des EGBGB auf Vertragsverhältnisse, die vor dem 17. Dezember 2009 begründet worden sind, weiterhin Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 23. Aug. 2012 - 8 AZR 394/11 - [...]; BAG Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - [...], Rz. 40; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 3. April 2014 - 4 Sa 57/13 -[...]).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 2 Sa 204/14

    Krankheitsbedingte Kündigung nach italienischem Arbeitsrecht - Dauer der

    Altverträge - hier gegeben - unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 11, BAGE 137, 375; so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 3. April 2014 - 4 Sa 57/13 - juris.de).

    Es liegt auch kein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. April 2014 (4 Sa 57/13 - juris.de, derzeit 2 AZR 720/14 beim Bundesarbeitsgericht) vor.

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