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   LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19   

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LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19 (https://dejure.org/2020,18304)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2020 - 4 Sa 571/19 (https://dejure.org/2020,18304)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 4 Sa 571/19 (https://dejure.org/2020,18304)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

  • IWW

    § 202 BGB, § ... 309 Nr. 7 lit. a BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, §§ 305 ff. BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305c BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB, §§ 823, 826 BGB, § 278 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 BGB, § 309 Nr. 7 lit. b BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 309 Nr. 13 lit. b BGB, Art. 229 § 37 EGBGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG, § 309 Nr. 7 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 134 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, §§ 305 ff BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 202 Abs. 2 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung tarif- bzw. einzelvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Verfall von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung trotz fehlender Aufklärung hierüber durch den Arbeitgeber

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgenommene und für die nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 10 mwN).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht allerdings für den Fall angenommen, dass eine Verfallklausel die Haftung wegen Vorsatzes ausklammerte (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 17, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Verfallklauseln entschieden, die jeweils die Haftung wegen Vorsatzes von ihrem Geltungsbereich ausgenommen hatten (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 21 ff. mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    Die verbleibenden außerdeliktischen Ansprüche sind, jedenfalls soweit sie das Haftungsrisiko des Verwenders betreffen, im Arbeitsverhältnis typischerweise nicht von besonderer praktischer Bedeutung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 31 ff. mwN).

    Hinzu tritt, dass die Verfallfrist durch die Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs abgemildert wird und diese nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann eintritt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 30 mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    § 309 Nr. 13 lit. b BGB gilt erst seit dem 1. Oktober 2016 und findet gemäß Art. 229 § 37 EGBGB ausdrücklich nur auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das nach dem 30.09.2016 entstanden ist (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 34 mwN).

    Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 37 mwN).

    Dem steht bereits entgegen, dass bei Vertragsschluss keine dieser Normen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte (so zutreffend BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 41 f. mwN, juris).

    Die Haftung wegen Vorsatzes kann problemlos vom Geltungsbereich einer Verfallklausel ausgenommen werden; dies geschieht in der Praxis regelmäßig (vgl. etwa die Fälle aus der Rechtsprechung BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 und BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, beide juris).

    Wegen solchermaßen außergewöhnlicher und von den Parteien nicht bedachter Fälle erschiene die Rechtsfolge der Gesamtunwirksamkeit der Klausel angesichts des Umstands unverhältnismäßig, dass die Aufrechterhaltung der Verfallklausel im Hinblick auf die im Arbeitsleben besonders gebotene rasche Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte grundsätzlich angemessen iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, juris Rn. 30 mwN).

    Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 56 mwN, juris).

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (st. Rspr., vgl. BAG 24.09.2019 - 9 AZR 273/18, Rn. 42 mwN, juris).

    Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns in einem "Altvertrag" hat in diesem Fall für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 lediglich die Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach § 3 Satz 1 MiLoG zur Folge, ihre nachträgliche Intransparenz ist hinzunehmen (so zutreffend BAG 24.09.2019 - 9 AZR 273/18, Rn. 42 ff. mwN, juris).

    Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht mehr durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (vgl. zu allem BAG 24.09.2019 - 9 AZR 273/18, Rn. 25 mwN).

    Auch Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB gestatten keine Abweichungen (vgl. zuletzt etwa BAG 24.09.2019 - 9 AZR 273/18, Rn. 26 mwN).

    In einer Entscheidung vom 24.09.2019 (9 AZR 273/18, juris Rn 25 ff) ist das Bundesarbeitsgericht bei einem vor Inkrafttreten des § 202 BGB geschlossenen Vertrag (Altvertrag) von der grundsätzlichen Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel wegen (nachträglichen) Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB ausgegangen (Rn. 26 aaO).

  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Dagegen findet § 202 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Anwendung auf - hier nicht gegebene - tarifvertragliche Ausschlussfristen, die unmittelbar kraft beiderseitiger Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden; denn die Verbotsnorm wende sich ausschließlich unmittelbar an die Parteien des materiellrechtlichen Anspruchs, um dessen Verjährung es geht (BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, juris Rn. 33 ff).

    (a)Derartiges hat das Bundesarbeitsgericht allerdings in einer vereinzelten Entscheidung angenommen (BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12, Rn. 21 f mwN unter Hinweis auf BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, Rn. 31, wo jedoch eine kraft Allgemeinverbindlichkeit geltende und somit nicht iSv. § 202 Abs. 1 BGB durch Rechtsgeschäft der Parteien des streitigen Anspruchs vereinbarte Klausel betroffen war).

    Da tarifliche Verfallklauseln bei unmittelbarer Geltung nicht gegen § 202 BGB verstoßen (so BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, juris Rn. 33 ff), bei lediglich vertraglicher Einbeziehung aber schon (so BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12, Rn. 26 - 40, juris), wäre für den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht weiß, ob auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist, nicht zu erkennen, welche Rechtslage besteht.

    Die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers erscheint auch dadurch relativiert, dass er im Falle einer unmittelbar geltenden uneingeschränkten tarifvertraglichen Verfallklausel ohnehin mit dem Verfall von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Haftung leben müsste, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche Tarifregelung nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt (BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, juris Rn. 33 ff).

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Verfallklauseln entschieden, die jeweils die Haftung wegen Vorsatzes von ihrem Geltungsbereich ausgenommen hatten (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 21 ff. mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    Hinzu tritt, dass die Verfallfrist durch die Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs abgemildert wird und diese nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann eintritt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 30 mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    Die Haftung wegen Vorsatzes kann problemlos vom Geltungsbereich einer Verfallklausel ausgenommen werden; dies geschieht in der Praxis regelmäßig (vgl. etwa die Fälle aus der Rechtsprechung BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 und BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, beide juris).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer solchen Frist ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 12 des Arbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. grundl. BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, zu II 5 der Gründe; 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, zu IV der Gründe, beide juris; seither st. Rspr.).

    Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht eine solche Auslegung einzelvertraglicher Verfallklauseln - nicht tragend - erwogen (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, Rn. 14 f; BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, Rn. 20 f, beide juris).

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12

    Schadensersatz - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Dies gilt für alle eigenen Regelungen der Parteien des in Rede stehenden materiellrechtlichen Anspruchs und damit ebenso bei vertraglicher Inbezugnahme eines Tarifvertrages, der eine Ausschlussfrist enthält (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12, Rn. 26 - 40, juris).

    Da tarifliche Verfallklauseln bei unmittelbarer Geltung nicht gegen § 202 BGB verstoßen (so BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, juris Rn. 33 ff), bei lediglich vertraglicher Einbeziehung aber schon (so BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12, Rn. 26 - 40, juris), wäre für den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht weiß, ob auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist, nicht zu erkennen, welche Rechtslage besteht.

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer solchen Frist ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 12 des Arbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. grundl. BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, zu II 5 der Gründe; 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, zu IV der Gründe, beide juris; seither st. Rspr.).

    Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht eine solche Auslegung einzelvertraglicher Verfallklauseln - nicht tragend - erwogen (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, Rn. 14 f; BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, Rn. 20 f, beide juris).

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Bei unerlaubten Handlungen geht es um die widerrechtliche Verletzung solcher zwischenmenschlicher Rechtsbeziehungen, "die von jedermann zu beachten sind, weil sie die Grundlage des Gemeinschaftslebens bilden" (BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60, Rn. 12, juris).

    Bei unerlaubten Handlungen geht es um die widerrechtliche Verletzung solcher zwischenmenschlicher Rechtsbeziehungen, "die von jedermann zu beachten sind, weil sie die Grundlage des Gemeinschaftslebens bilden" (BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60, Rn. 12, juris).

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    (a)Derartiges hat das Bundesarbeitsgericht allerdings in einer vereinzelten Entscheidung angenommen (BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12, Rn. 21 f mwN unter Hinweis auf BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10, Rn. 31, wo jedoch eine kraft Allgemeinverbindlichkeit geltende und somit nicht iSv. § 202 Abs. 1 BGB durch Rechtsgeschäft der Parteien des streitigen Anspruchs vereinbarte Klausel betroffen war).

    dd.Auf die Frage, ob der Beklagten bei Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel Vertrauensschutz zu gewähren wäre, weil das Bundesarbeitsgericht etwa ein halbes Jahr vor Vertragsschluss entschieden hat, dass Vertragspartner grundsätzlich "keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB hätten regeln wollen" (BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12, Rn. 21 f), kommt es danach nicht mehr an (vgl. zum Vertrauensschutz etwa BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 sowie BAG 19.02.2019 - 9 AZR 423/16, Rn. 34, juris).

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19
    Vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst ist demnach auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG (BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18, Rn. 29, juris mwN).

    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18, Rn. 30, juris mwN).

  • ArbG Düsseldorf, 23.07.2019 - 16 Ca 887/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - arbeitsvertragliche Verfallklausel

  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 538/17

    Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage

  • LAG Niedersachsen, 21.02.2018 - 2 Sa 83/17

    Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitgebers wegen Haftung aus

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 556/07

    Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2017 - 2 Sa 26/17

    Unwirksamkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Ausschlussfristen ohne

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10

    In Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 550/12

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Fälligkeit

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2020 - 4 Sa 571/19 - aufgehoben.
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