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   OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03, 4 Ss 181/2003   

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https://dejure.org/2003,3146
OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03, 4 Ss 181/2003 (https://dejure.org/2003,3146)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 Ss 181/03, 4 Ss 181/2003 (https://dejure.org/2003,3146)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 4 Ss 181/03, 4 Ss 181/2003 (https://dejure.org/2003,3146)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mittelbare Mitverursachung eines Unfalles im Straßenverkehr; Begriff des Unfallbeteiligten; Verkehrswidriges Verhalten; Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen über normale Verkehrsteilnahme hinaus; Objektive Anhaltspunkte; "Ex-ante-Betrachtung"

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nie den Unfallort verlassen!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 142
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Begriff des "Unfallbeteiligten" - Halter als Beifahrer; Beteiligung durch mittelbare Unfall-Mitverursachung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallflucht - Unfallbeteiligter nur bei tatsächlicher Mitverursachung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3217 (Ls.)
  • NStZ-RR 2003, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens ("ex-ante-Betrachtung"; im Anschluß an BayObLGSt 1971, 180; 1999, 142).

    Es genügt vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben kann (BayObLG NZV 2000, 133).

    Nicht notwendig ist ein wirklicher, häufig erst ex post feststellbarer Kausalbeitrag zum Unfall, sondern lediglich eine ex ante gegebene "Verdachtslage", die einen realen Beitrag vermuten lässt (BayObLG NZV 2000, 133).

    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).

    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).

  • OLG Koblenz, 02.02.1988 - 2 Ss 24/88

    Voraussetzungen der Unfallbeteiligung i.S.d. § 142 Abs. 4 StGB; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 142 StGB Rdnr. 29 a.E.; OLG Karlsruhe VRS 74, 432 zum Verlieren von Fahrzeugteilen; OLG Koblenz VRS 74, 435).

    Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Angeklagte zu der Erkenntnis gelangt sein soll, er habe eine Mitursache für den Unfall gesetzt (OLG Koblenz, VRS 74, 435, 436).

  • BayObLG, 22.10.1971 - RReg. 5 St 96/71
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens ("ex-ante-Betrachtung"; im Anschluß an BayObLGSt 1971, 180; 1999, 142).

    Der Angeklagte hat somit lediglich durch seine im Rahmen eines normalen Verkehrsvorganges liegende Teilnahme am fließenden Verkehr den Anlass zu der dann zum Unfall führenden Bremsbetätigung gegeben; er war nur Ursache für den Fahrfehler anderer (BayObLG, Beschluß vom 22. Oktober 1971, RReg 5 St 96/71 = BayObLGSt 1971, 180 = VM 72, 2 = VRS 42, 200).

  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).

    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).

  • OLG Zweibrücken, 11.12.1987 - 1 Ss 211/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Da nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mit Strafe bedroht ist, würde eine Verurteilung voraussetzen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer eines aufgrund der tatsächlichen Umstände gegen ihn bestehenden Verdachts bewusst gewesen ist oder diesen wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1, 5; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361, 364; OLG Köln VRS 86, 279, 282; OLG Zweibrücken VRS 75, 292, 294; OLG Karlsruhe VRS 53, 426, 427).
  • OLG Frankfurt, 27.11.1996 - 3 Ss 364/96

    Der mitfahrender und anwesender Halter kann Beteiligter sein und unterliegt dann

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall im vorgenannten Sinn mitverursacht zu haben (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86, 87 und NZV 1997, 125).
  • OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 70/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Nur dann, wenn das Verhalten eines zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133; vgl. auch BGHSt 15, 1,4; KG VRS 50, 39; OLG Karlsruhe VRS 53, 426; OLG Köln VRS 75, 341 und NZV 1992, 80; OLG Düsseldorf NZV 1993, 157).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87

    Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 142 StGB Rdnr. 29 a.E.; OLG Karlsruhe VRS 74, 432 zum Verlieren von Fahrzeugteilen; OLG Koblenz VRS 74, 435).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1995 - 3 Ss 222/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 4 Ss 181/03
    Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall im vorgenannten Sinn mitverursacht zu haben (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86, 87 und NZV 1997, 125).
  • OLG Köln, 14.05.1991 - Ss 193/91

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Verdacht; Mittäter; Insasse; Tun;

  • OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei

    Der nur mittelbar Unfallbeteiligte ist dagegen nicht selbst in die Kollision verwickelt, hat jedoch - zumindest nach der äußeren Verdachtslage - eine Gefahrenlage mitgeschaffen, in deren nahtloser Folge andere Verkehrsteilnehmer einen Unfall erleiden (LK-Geppert a.a.O., Rn. 43).Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss - anders als bei unmittelbarer Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen (h.M.; vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Mai 2003, Az.: 4 Ss 181/2003, OLGSt StGB § 142 Nr. 20; LK-Geppert a.a.O., Rn. 43; Fischer a.a.O., Rn. 16 jeweils m.w.N.).
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