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   OLG Hamm, 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08   

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OLG Hamm, 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08 (https://dejure.org/2008,13583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08 (https://dejure.org/2008,13583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 4 Ss OWi 731/08 (https://dejure.org/2008,13583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung bzgl. der Abwesenheit des Betroffenen von der Hauptverhandlung im bußgeldrechtlichen Verfahren; Ärztliches Attest als Beweismittel zur Substantiierung einer genügenden Entschuldigung wegen akuter Erkrankung; ...

  • Judicialis

    OWiG § 74 Abs. 2; ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
    Verletzung rechtlichen Gehörs; rechtliches Gehör; akute Erkrankung; Verwerfung des Einspruchs; unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung; Reiseunfähigkeit; keine Diagnose; ärztliches Attest; Überprüfungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lippstadt - 7 OWi 63/08
  • OLG Hamm, 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 06.07.2004 - 3 Ss OWi 401/04

    Aufhebung, Verwerfung des Einspruchs, Nichterscheinen zur Hauptverhandlung,

    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08
    Ebenso brauchen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht wiederholt zu werden (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2004 - 3 Ss OWi 401/04).

    Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene verhandlungsfähig ist und ihm ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar ist (so grds. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2004 - 4 Ss OWi 676/04; OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2004 - 3 Ss OWi 401/04 m.w.N.).

  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99
    Auszug aus OLG Hamm, 02.10.2008 - 4 Ss OWi 731/08
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen benachteiligenden Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (OLG Hamm, Beschl. 4 Ss OWi 731/08 v. 02.10.2008 - juris).
  • OLG Bamberg, 04.07.2011 - 3 Ss OWi 606/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Wird im Antragsverfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der gebotenen Verfahrensrüge der Zulassungsgrund des Verstoßes gegen rechtliches Gehör geltend gemacht, muss dem Rügevortrag jedenfalls dann, wenn das Entschuldigungsvorbringen nicht schlicht übergangen wurde, zu entnehmen sein, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene im Falle seiner Anhörung geäußert bzw. den Tatvorwurf bestritten hätte (Anschluss u.a. an OLG Rostock VRS 108, 374 ff. und OLG Hamm SVR 2009, 391 f.).

    Da das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen indes nicht schlicht übergangen hat, durfte auf eine entsprechende Darlegung auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da der Senat nur so in den Stand versetzt wird, die Begründung des Verwerfungsurteils auch mit Blick auf die Beruhensfrage auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Erwägungen, die das Amtsgericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten (OLG Rostock a.a.O.; OLG Hamm SVR 2009, 391 f.).

  • OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 187/11

    Zur ausreichenden Entschuldigung durch Vorlage einer

    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Bescheinigungen die Art der Erkrankung genannt wird (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2008, 4 Ss OWi 873/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2008, 4 Ss OWi 731/08 jeweils bei juris).

    Das Amtsgericht wäre vielmehr verpflichtet gewesen, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene verhandlungsfähig ist und ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.).

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