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   OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04   

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https://dejure.org/2004,12540
OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 (https://dejure.org/2004,12540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 (https://dejure.org/2004,12540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2004 - 4 Ss OWi 145/04 (https://dejure.org/2004,12540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Fahrverbot, Absehen; Begründung der Entscheidung, berufliche Gründe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen eines Regelfalls; Drohende berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten

  • Judicialis

    BKatV § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4
    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; berufliche Gründe

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
    Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist zudem eingehend zu begründen und durch ausreichende Tatsachen zu belegen (BGH MDR 1992, 278; OLG Hamm, NZV 1996, 118).
  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm, DAR 1996, 325 und VRS 90, 210).
  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
    Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist zudem eingehend zu begründen und durch ausreichende Tatsachen zu belegen (BGH MDR 1992, 278; OLG Hamm, NZV 1996, 118).
  • OLG Hamm, 01.04.1996 - 2 Ss OWi 259/96
    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm, DAR 1996, 325 und VRS 90, 210).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, zwar in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288).
  • OLG Hamm, 08.03.2007 - 4 Ss OWi 739/06

    Fahrverbot; Absehen; Begründung; Anforderungen; Berufliche Auswirkungen

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

    Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).

  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 5 Ss OWi 205/08

    Fahrverbot; Absehen; Trunkenheitsfahrt; Urlaubsanspruch; Anforderungen;

    Dem Tatrichter ist jedoch kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - m. w. N.; Beschluss vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04).
  • OLG Hamm, 12.10.2007 - 3 Ss OWi 560/07

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 m.w.N. - und vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 - OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 -).
  • OLG Hamm, 18.03.2008 - 5 Ss OWi 112/08

    Fahrverbot; Absehen; Urteilsgründe; Anforderungen

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 - m.w.N.; Beschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 -).
  • OLG Hamm, 23.05.2007 - 3 Ss OWi 274/07

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 m.w.N. - und vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 - OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 -).
  • OLG Hamm, 04.09.2007 - 1 Ss OWi 573/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Geständnis; Urteil; Feststellungen; Fahrverbot;

    Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04 - m. w. N. und vom 08.03.2007 - 4 SsOWi 739/06 -).
  • OLG Hamm, 28.08.2007 - 4 Ss OWi 481/07

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

    Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf aber einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.2007 - 4 SsOWi 739/06 - und vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04 - m. w. N.).
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