Rechtsprechung
OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 218; StGB § 316 Abs. 1
Aussetzungsantrag des Angeklagten bei Ausbleiben des zu Unrecht nicht geladenen Verteidigers - Indizwert der Blutalkoholkonzentration bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Hauptverhandlung - Ladung des Verteidigers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rüge von Verfahrensmängel in einer Revision; Pflicht zur Ladung eines Verteidigers; Auswirkungen des Fehlens eines Nachweises bezüglich der Ladung eines Verteidigers; Folgen einer Kenntnisnahme des Verteidigers von dem Termin; Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung der ...
Verfahrensgang
- OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2470
- NStZ 2005, 651
- NZV 2006, 48
- StV 2005, 599 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 2 Ss 178/04
Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit
Auszug aus OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05
Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit allein geschlossen werden (wie OLG Hamm NZV 2005, 161). - BayObLG, 21.05.1980 - 1 ObOWi 124/80
Verwerfung; Einspruch; Verteidiger; Ladung; Erscheinen
Auszug aus OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05
Somit liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO vor, sondern auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (so auch BayObLGSt 1980, 35).
- OLG Zweibrücken, 19.08.2010 - 1 SsBs 26/09
Verfallsanordnung wegen Anordnung und Zulassung von Lkw-Fahrten mit Überladung: …
Es genügt entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, wenn der Verteidiger auf andere Weise von dem Termin, etwa durch seinen Mandanten, einen Mitverteidiger oder im Wege der Akteneinsicht, erfahren hat (…Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 218 Rn. 8, OLG München, Beschluss vom 31.03.2005 -4 St RR 41/05, 4 St RR 041/05 -, OLG Bamberg, Beschluss vom 30.11.2006 - 2 Ss OWi 1521/06, jeweils m.w.N., zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 2 Ss 178/04
Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit
Auszug aus OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05
(1) Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel - was der bisherige Tatrichter offensichtlich erkannt hat - nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit allein geschlossen werden (OLG Hamm NZV 2005, 161 m.w.N.). - BayObLG, 21.05.1980 - 1 ObOWi 124/80
Verwerfung; Einspruch; Verteidiger; Ladung; Erscheinen
Auszug aus OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05
Somit liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO vor, sondern auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (so auch BayObLGSt 1980, 35).
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OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OLG München, 31.03.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.05.2005 - 4St RR 41/05
- OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 2 Ss 178/04
Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit
Auszug aus OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05
(1) Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel - was der bisherige Tatrichter offensichtlich erkannt hat - nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit allein geschlossen werden (OLG Hamm NZV 2005, 161 m.w.N.). - BayObLG, 21.05.1980 - 1 ObOWi 124/80
Verwerfung; Einspruch; Verteidiger; Ladung; Erscheinen
Auszug aus OLG München, 31.03.2006 - 4St RR 41/05
Somit liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO vor, sondern auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (so auch BayObLGSt 1980, 35).