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   BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13   

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BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13 (https://dejure.org/2013,20416)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 Abs 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO, § 64 StGB, § 73 StGB, § 73a StGB
    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Auswirkung einer Teilrücknahme einer Revision unter Beschränkung auf den Strafausspruch auf die Anordnung des Verfalls; Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hinsichtlich des Suchtverhaltens i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Auswirkung einer Teilrücknahme einer Revision unter Beschränkung auf den Strafausspruch auf die Anordnung des Verfalls; Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hinsichtlich des Suchtverhaltens i.R.e. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 352
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Diese nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, aber vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangene und daher nicht nach § 303, sondern nach § 302 StPO zu beurteilende Erklärung (zur Rechtslage bei einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 ff.) war auch wirksam.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB durch die Strafkammer nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte Erweiterung des Rechtsmittels ist wegen des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366 f.).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnungen des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz, da es sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen eigener Art ohne Strafcharakter handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235).
  • BGH, 02.03.2004 - 4 StR 518/03

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (sich aufdrängender

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. März 2004 - 4 StR 518/03, NStZ 2004, 681; SSW-StGB/Schöch, § 64 Rn. 8).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13
    Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 302 Rn. 32).
  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden.

    bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.

  • OLG Bamberg, 13.08.2018 - 3 Ss OWi 980/18

    Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung aufgrund pauschaler Prognose zur

    Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7; OLG Bamberg a.a.O.), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt.
  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    aa) Bei einer vermögensabschöpfenden Anordnung gemäß §§ 73 ff. StGB a.F. handelt es sich um eine Maßnahme eigener Art ohne Strafcharakter (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerfGE 110, 1; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018, Az.: 5 StR 600/17 - juris m.w.N.; NStZ-RR 2017, 342; Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 4 StR 100/13, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7; Urteil vom 1. März 1995, Az. 2 StR 691/94, BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; a.A. u.a. Fischer § 73 Rn. 5 m.w.N. zur Literaturmeinung; differenzierend Gebauer, ZRP 2016, 101; Saliger, ZStW 2017, 995).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 30/16

    Vollrausch Vorsatz Mindestfeststellungen

    Dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht nach § 358 Abs. 2 S. 3 StPO einer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, juris, Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 7. August 2014 - III-3 RVs 25/14).
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 2 Ss OWi 123/19

    Unwirksamkeit nachträglicher Einspruchsbeschränkung wegen fehlender anwaltlicher

    bereits unter dem 19.05.2017 und damit noch vor Erlass des Bußgeldbescheids sowie der Unterbevollmächtigten ausgestellt worden sind, noch ist ein entsprechender Nachweis für die Existenz einer notwendigen ausdrücklichen Ermächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung in zulässiger Weise nachträglich (vgl. hierzu neben BGHSt 36, 259/260 u.a. BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 - 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7 und OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 33) erbracht worden.
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7 = BeckRS 2013, 14337), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden.
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen

    Denn der Verteidiger des Angeklagten hat nicht nachgewiesen, dass er über die für eine wirksame Teilrücknahme erforderliche besondere Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, NStZ-RR 2013, 352).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 61/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang)

    Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, juris Rn. 9).
  • BGH, 26.01.2021 - 6 StR 446/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (mehrere Tatbeteiligte, Verfügungsgewalt,

    "Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 291/18 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13 Rn. 6).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
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