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   BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13   

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https://dejure.org/2013,12116
BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13 (https://dejure.org/2013,12116)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2013 - 4 StR 109/13 (https://dejure.org/2013,12116)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13 (https://dejure.org/2013,12116)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB
    Strafzumessung: Anforderungen an das Bemühen um Schadenswiedergutmachung; Entschuldigung des Täters einer schweren Gewalttat bei Bestreiten der Opferrolle des Geschädigten als Strafmilderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Entschuldigung des Täters und wahrheitswidriger Darstellung einer Notwehrsituation in der Einlassung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Anforderungen an das Bemühen um Schadenswiedergutmachung; Entschuldigung des Täters einer schweren Gewalttat bei Bestreiten der Opferrolle des Geschädigten als Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Entschuldigung des Täters und wahrheitswidriger Darstellung einer Notwehrsituation in der Einlassung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Anforderungen an das Bemühen um Schadenswiedergutmachung; Entschuldigung des Täters einer schweren Gewalttat bei Bestreiten der Opferrolle des Geschädigten als Strafmilderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46 a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).

    Vom Nebenkläger als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte Leistungen haben sie nicht erbracht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
  • BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08

    Täter-Opfer-Ausgleich (Ausgleich mit dem Tatopfer; beschönigendes Teilgeständnis;

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 391/09

    Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger war eine bloße Entschuldigung völlig unzureichend, zumal weiterhin erhebliche Spannungen zwischen den Familien der Angeklagten und dem Tatopfer bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12, Rn. 14, und vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, Rn. 10).
  • BGH, 27.03.2013 - 2 StR 384/12

    Gefährliche Körperverletzung durch Übertragung von HIV (Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13
    Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger war eine bloße Entschuldigung völlig unzureichend, zumal weiterhin erhebliche Spannungen zwischen den Familien der Angeklagten und dem Tatopfer bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12, Rn. 14, und vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, Rn. 10).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Erforderlich ist, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil' wiedergutmacht, wobei es auch ausreichend sein kann, dass er dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, juris Rn. 11).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Dazu bedarf es eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, Rn. 11; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10a mwN).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Täter seine Tat als Notwehrhandlung darstellt und damit bereits die Opferrolle des Geschädigten in Frage stellt (BGH, Urteil vom 23.Mai 2013 -4 StR 109/13 mwN (in NStZ-RR 2013, 240 nur Leitsätze)).
  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 433/14

    Mord (Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter; niedrige

    Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).
  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 266/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Bei dieser Sachlage fehlt es an dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für § 46a Nr. 1 StGB verlangten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss" (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 und 141; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13 mwN, NStZ-RR 2013, 240 (LS)).

    Die vom Täter angebotenen Leistungen müssen vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240 (LS)).

  • LG Kleve, 08.03.2017 - 150 Ks 1/15
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 46a StGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier durch die Angeklagten P - die Opferrolle des Geschädigten durch die wahrheitswidrige Behauptung einer - wenn auch nur als möglich dargestellten - Notwehrlage bestritten wird (BGH 2 StR 217/08; 2 StR 319/09, 4 StR 109/13).
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