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   BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20   

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https://dejure.org/2020,19673
BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20 (https://dejure.org/2020,19673)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - 4 StR 12/20 (https://dejure.org/2020,19673)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 4 StR 12/20 (https://dejure.org/2020,19673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Schuldfähigkeitsprüfung: Differenzierung zwischen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und Aufhebung der Steuerungsfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 414 Abs. 2 StPO, § 414 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Entwickeln der Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeitsprüfung hinsichtlich Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose bei längerer Straffreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 ; StPO § 414 Abs. 2 S. 3
    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Entwickeln der Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 234 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142).

    Derartige Erkrankungen verlaufen regelmäßig phasenhaft, wobei es zu Zeiträumen einer vollständigen Remission der Krankheitssymptome kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 143).

  • BGH, 21.11.2017 - 2 StR 375/17

    Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung in Bezug auf die konkrete

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 08.05.2018 - 2 StR 72/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Abgrenzung); verminderte

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 521/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative das Tatgericht annehmen wollte, gefährdet dies den Bestand des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 201, 202).
  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    Es fehlt an tatsachenfundierten und widerspruchsfreien Darlegungen, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild der schizoaffektiven Psychose auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den konkreten Tatsituationen und damit auf seine Einsichts- oder seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 25/20

    Schuldunfähigkeit (alternatives Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit);

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    Nur in Ausnahmefällen ist in Betracht zu ziehen, dass krankheitsbedingt neben der Einsichtsfähigkeit auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 365/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20
    aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17).
  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 432/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung

    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht gehalten ist, die Urteilsgründe sorgfältig und sprachlich korrekt abzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20), weil diesbezügliche Unzulänglichkeiten den Bestand des Urteils gefährden können.
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Es fehlt an einer widerspruchsfreien Darlegung, in welcher Weise das festgestellte Krankheitsbild der Angeklagten ihre Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen und damit ihre Einsichts- oder seine Steuerungsfähigkeit beeinflusst hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 4; Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 16).
  • BGH, 05.04.2022 - 1 StR 34/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind, nicht möglich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 Rn. 5 und vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 01.03.2023 - 5 StR 500/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Dass es daneben an einer Stelle im Urteil auch noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat, obgleich die Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst zu prüfen ist, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 mwN), stellt die Unterbringungsvoraussetzungen nicht in Frage.

    d) Bei seiner Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer schließlich auch bedacht, dass der Beschuldigte bislang nicht durch rechtswidrige Taten aufgefallen ist (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 mwN).

  • BGH, 25.08.2022 - 1 StR 265/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22 Rn. 6; vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 Rn. 5; je mwN).
  • BGH, 21.12.2022 - 2 StR 245/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (eindeutige Bewertung des

    Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22 Rn. 5; vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22, NStZ-RR 2022, 202, 203; vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5, und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 Rn. 5; je mwN).
  • BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21

    Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer Beeinträchtigung der

    Zwar ist die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war; die Abgrenzung von fehlender Einsichtsfähigkeit und eingeschränkter oder fehlender Steuerungsfähigkeit darf daher (grundsätzlich) nicht offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22 Rn. 6; vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5 und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 Rn. 5; je mwN).
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 477/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind, nicht möglich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 17; Beschlüsse vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22 Rn. 5; vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22 Rn. 6; vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9; vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 505/10 Rn. 4; je mwN).
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