Rechtsprechung
BGH, 13.04.2011 - 4 StR 124/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
Erörterungsmangel hinsichtlich einer Anwendung der Kronzeugenregelung (Aufklärungshilfe; Leugnung oder Verharmlosung der eigenen Tat) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 StGB
Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten - Wolters Kluwer
Eine in einer polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise behauptete Bedrohungslage als Grund für die Mitwirkung an einem versuchten Raub steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen
- rewis.io
Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten
- ra.de
- rewis.io
Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eine in einer polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise behauptete Bedrohungslage als Grund für die Mitwirkung an einem versuchten Raub steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 08.09.2010 - 51 KLs 11/10
- BGH, 13.04.2011 - 4 StR 124/11
Papierfundstellen
- StV 2011, 534
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.03.2014 - 5 StR 29/14
Strafzumessung: Fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe trotz eines …
Denn erfasst werden nicht nur - wie der Generalbundesanwalt meint - vollendete Delikte, sondern alle mit Strafe bedrohten Stadien der aufgeführten Tatbestände (zum versuchten Raub vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534). - BGH, 28.04.2015 - 3 StR 647/14
Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer; Zahlung …
Dass er dabei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer Waffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534, 535). - BGH, 11.01.2012 - 4 StR 591/11
Konkurrenzen zwischen dem besonders schweren Raub und der Bedrohung
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei die erfolgte Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11).