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   BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51   

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BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51 (https://dejure.org/1951,31)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1951 - 4 StR 129/51 (https://dejure.org/1951,31)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1951 - 4 StR 129/51 (https://dejure.org/1951,31)
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Chloraethyl

§ 249 StGB, 'Gewalt', Zwangswirkung auf das Opfer, Betäubung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Betäubungsmittel

  • Wolters Kluwer

    Gewaltanwendung i.S.d. § 249 Strafgesetzbuch (StGB) durch beigebrachtes Betäubungsmittel zur Brechung des Widerstands (Chloraethyl)

  • opinioiuris.de

    Chloraethyl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beibringen von Betäubungsmitteln

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 145
  • NJW 1951, 532
  • MDR 1951, 437
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 29.02.1924 - IV 999/23

    Fällt der Gebrauch eines Betäubungsmittels unter den Begriff der Gewalt im Sinne

    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51
    Das reichsgericht hat das bis zuletzt verneint, immerhin aber ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einer gegenteiligen Lösung der Frage in RGSt 58, 98 und 72, 349 anerkannt.

    Die Verneinung hat es darauf gestützt, daß zur Gewalt beim Täter körperliche Kraftanwendung gehöre (RGSt 58, 98); daran sei auch wegen der Wortfassung des § 177 StGB festzuhalten (RGSt 72, 349).

  • RG, 04.10.1938 - 4 D 696/38

    1. Kann ein Rücktritt vom Versuch i. S. des § 46 Nr. 1 oder 2 StGB. angenommen

    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51
    Das reichsgericht hat das bis zuletzt verneint, immerhin aber ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einer gegenteiligen Lösung der Frage in RGSt 58, 98 und 72, 349 anerkannt.

    Die Verneinung hat es darauf gestützt, daß zur Gewalt beim Täter körperliche Kraftanwendung gehöre (RGSt 58, 98); daran sei auch wegen der Wortfassung des § 177 StGB festzuhalten (RGSt 72, 349).

  • RG, 22.03.1926 - III 119/26

    Ist bei Anstiftung zur Lohnabtreibung durch Anwenden oder Beibringen des

    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51
    Gewaltanwendung gegen eine Person hat das Reichsgericht in diesen Fällen deshalb angenommen, weil die Einwirkungen dieser Art von den vergewaltigten Personen nicht nur als ein seelischer, sondern als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden worden seien (RGSt 60, 158).
  • RG, 15.03.1926 - II 86/26

    Kann Nötigung durch Gewalt (§ 240 StGB.) in der Abgabe bloßer Schreckschüsse auf

    Auszug aus BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51
    Andererseits hat es aber auch von seinem Standpunkt aus Gewalt gegen Personen schon in der Freiheitsberaubung durch bloßes Einschließen erblickt (RGSt 73, 344, 345), ebenso auch in der Abgabe von Schreckschüssen - sowohl scharfer Schüsse wie solcher aus einer Schreckschußpistole -, und zwar sowohl bei der Nötigung (RGSt 60, 157) wie beim räuberischen Diebstahl (RGSt 66, 335), obwohl in keinem dieser Fälle feststand, daß zum Einschließen oder zum Schießen etwa ausnahmsweise nennenswerte körperliche Kraftanwendung der Täter gehört hat.
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Diese Interpretation, die gewöhnlich als "Vergeistigung" oder "Entmaterialisierung" des Gewaltbegriffs bezeichnet wird, findet ihren Grund in dem Bestreben, die Willensfreiheit in wirksamer Weise auch gegenüber solchen strafwürdigen Einwirkungen zu schützen, die zwar sublimer, aber ähnlich wirksam wie körperlicher Kraftaufwand sind (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 8, 102, 103; BVerfGE 73, 206, 242).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Nachdem schon das Reichsgericht die Anforderungen an die Kraftentfaltung durch den Täter mitunter recht niedrig angesetzt hatte, hielt der Bundesgerichtshof auf der zweiten Stufe die Einwirkung auf den Körper des Opfers für entscheidend; Gewalt liege auch vor, wenn der Täter durch körperliche Handlungen die Ursache dafür setze, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert werde, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder nur geringere Körperkraft brauche (BGHSt 1, 145 für den Fall der heimlichen Beibringung eines Betäubungsmittels).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06

    Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter

    Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen (vgl. BGHSt 1, 145 ; 8, 102 ; 23, 126 ).
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