Rechtsprechung
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB; § 211 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
Rücktritt vom versuchten Mord (Fehlschlag des Versuchs; erforderliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 Abs 1 StGB, § 211 StGB
Rücktritt vom Versuch: Erfordernis von Feststellungen zum Rücktrittshorizont beim Versuch eines Tötungsdelikts - Wolters Kluwer
Prüfung eines fehlgeschlagenen Versuchs bzgl. eines Rücktritts vom Versuch eines Mordes bei vorausgegangenem schweren Raub
- rewis.io
Rücktritt vom Versuch: Erfordernis von Feststellungen zum Rücktrittshorizont beim Versuch eines Tötungsdelikts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Prüfung eines fehlgeschlagenen Versuchs bzgl. eines Rücktritts vom Versuch eines Mordes bei vorausgegangenem schweren Raub - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 10.08.2012 - 7119 Js 651/12
- BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 275
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.04.2009 - 2 StR 571/08
Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch (vorübergehendes Innehalten); Mord …
Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13
Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage. - BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09
Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt; …
Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13
Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage.
- BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17
Rücktritt (Rücktrittshorizont: Definition, Anforderungen an die Feststellungen; …
Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13, NStZ-RR 2013, 275). - BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23
Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben
Der objektiven Sachlage kann für das allein maßgebliche konkrete Vorstellungsbild des Angeklagten - namentlich ob er in der jeweiligen Tatsituation erkannte, dass er ein Opfer vollständig verfehlt oder aber nicht in tödlicher Weise verletzt hatte, und welche Schlüsse er hieraus gegebenenfalls im Einzelfall zog - allenfalls indizielle Bedeutung zukommen (zum Maßstab vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 StR 306/21; Beschluss vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13). - BGH, 23.01.2018 - 3 StR 451/17
Rechtsfehlerhafte Zurechnung einer versuchten Totschlagshandlung über die …
Daher sind zur Annahme eines Fehlschlags regelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild des Angeklagten im Moment seines Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) erforderlich; fehlen in den Urteilsfeststellungen entsprechende Ausführungen, die zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Allgemeinen unerlässlich sind, so hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung in der Regel nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12 , NStZ-RR 2013, 275; Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, 264;… vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03, juris Rn. 8;… Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24 Rn. 7 mwN).