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   BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16   

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https://dejure.org/2016,14153
BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16 (https://dejure.org/2016,14153)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2016 - 4 StR 133/16 (https://dejure.org/2016,14153)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 4 StR 133/16 (https://dejure.org/2016,14153)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 174c Abs. 1 StGB
    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (Begriff des Anvertrautseins: Entgegennahme fürsorgerischer Tätigkeit ausreichend; keine Erstreckung auf Erziehungsberechtigte eines behandelten Minderjährigen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174c StGB
    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses: Einverständliches sexuelles Verhältnis eines Psychologen mit einem Elternteil eines minderjährigen Patienten

  • IWW

    § 174c Abs. 1 StGB, § 174c StGB

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses; Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nur eingeschränkt abwehrfähigen Patienten

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses: Einverständliches sexuelles Verhältnis eines Psychologen mit einem Elternteil eines minderjährigen Patienten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexueller Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses; Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nur eingeschränkt abwehrfähigen Patienten

  • rechtsportal.de

    StGB § 174c Abs. 1
    Sexueller Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses; Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nur eingeschränkt abwehrfähigen Patienten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Psycholge behandelt Tochter und hat Sex mit der Mutter - sexueller Missbrauch von Mama?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behandlung der Tochter - Sex mit der Mutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 529
  • NStZ-RR 2016, 361
  • StV 2017, 385
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 21.07.1997 - BT-Drs 13/8267
    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16
    Die Vorschrift dient dem strafrechtlichen Schutz solcher Menschen vor sexuellen Übergriffen, die aufgrund ihrer generellen geistigen oder seelischen Verfassung unter Umständen nur in beschränktem Maße zur Entwicklung oder Betätigung eines Abwehrwillens imstande sind (BT-Drucks. 13/8267, S. 4).

    Psychisch Kranke oder geistig oder seelisch Behinderte sollen wegen ihrer gesteigerten Schutzbedürftigkeit vor sexuellen Übergriffen im Rahmen von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen geschützt werden (BT-Drucks. 13/8267, S. 6 f.).

    Vor dem Hintergrund der innerhalb von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen typischerweise bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsbeziehung (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, StV 2012, 663, 665) soll ein Missbrauch derselben auch durch einvernehmliche sexuelle Handlungen verhindert werden (BT-Drucks. 13/8267, S. 6 f.; BT-Drucks. 15/350, S. 16).

  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16
    Somit ist tatbestandlich nicht erfasst, wer sich aus einem anderen Grund als einer eigenen Krankheit oder Behinderung beraten oder betreuen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, StV 2012, 663, 664 f.).

    Vor dem Hintergrund der innerhalb von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen typischerweise bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsbeziehung (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, StV 2012, 663, 665) soll ein Missbrauch derselben auch durch einvernehmliche sexuelle Handlungen verhindert werden (BT-Drucks. 13/8267, S. 6 f.; BT-Drucks. 15/350, S. 16).

  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Auszug aus BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16
    Es ist ausreichend, wenn das Opfer eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440 f.).
  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    Das Verhältnis muss auch nicht von einer so besonderen Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit des Behandelten vom Arzt entstehen kann; es ist ausreichend, wenn das Opfer die fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440; vgl. zu den Anforderungen an dieses Verhältnis auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16).

    Vor dem Hintergrund der innerhalb von Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen üblicherweise bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsbeziehung soll ein Missbrauch derselben durch sexuelle Handlungen verhindert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16 mwN).

    Kommt es in Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis zu sexuellen Handlungen zwischen dem behandelnden Arzt und einem Patienten, kann ein Missbrauch auch vorliegen, wenn das Opfer - wie hier - mit dem Sexualkontakt einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226, 230; Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

    § 174c StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die wegen einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder einer Suchtkrankheit auf die sie beratenden, behandelnden oder betreuenden Personen angewiesen und bezüglich sexueller Handlungen nur in beschränktem Maße zur Entwicklung oder Betätigung eines Abwehrwillens imstande sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16 -, Rn. 12, juris unter Hinweis auf BT-Drs. 13/8267 S. 7).
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