Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2016

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15   

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BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,7096)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,7096)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,7096)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 263 StGB
    Konkurrenzverhältnisse bei Betrugstaten: Organisationstätigkeit des Beteiligten eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 263 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung von Konkurrenzverhältnissen der festgestellten Betrugstaten; Bestimmung der Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne der Tatmehrheit bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter; ...

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnisse bei Betrugstaten: Organisationstätigkeit des Beteiligten eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Nachprüfung von Konkurrenzverhältnissen der festgestellten Betrugstaten; Bestimmung der Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne der Tatmehrheit bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter; ...

  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Nachprüfung von Konkurrenzverhältnissen der festgestellten Betrugstaten; Bestimmung der Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne der Tatmehrheit bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittäter - und die Anzahl ihrer rechtlich selbständigen Handlungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11, wistra 2012, 67, 68; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841, jeweils mwN).

    Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.).

    Dass der Angeklagte K. als Mittäter die einzelnen Taten tatmehrheitlich begangen hat, ist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, wistra 2008, 181, 182).

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs', sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.).
  • BGH, 23.05.2013 - 2 StR 555/12

    Betrug; Tatmehrheit bei mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft;

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs', sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.).
  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 572/07

    Tateinheit beim Betrug durch ein "Organisationsdelikt" (Tatmehrheit);

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Dass der Angeklagte K. als Mittäter die einzelnen Taten tatmehrheitlich begangen hat, ist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, wistra 2008, 181, 182).
  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 160/09

    Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen der Strafbarkeit des Betreibens einer auf

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs', sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389 f.).
  • BGH, 18.10.2011 - 4 StR 346/11

    Konkurrenzverhältnisse beim Betrug (Täterschaft und Teilnahme bei einer

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11, wistra 2012, 67, 68; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841, jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Leistet der Täter zu einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar einen individuellen Tatbeitrag, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten ?Geschäftsbetriebs?, sind diese Taten als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 21, BGHSt 49, 177, 183 f. und vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 24; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 5; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 22; vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17 Rn. 7 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Der Tatbeitrag im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts ist somit darin zu sehen, dass der (Mit-) Täter die Unternehmensstruktur aufbaut und in der Folgezeit aufrechterhält, aus der heraus dann die einzelnen Taten von weiteren Personen eigenständig begangen werden (vgl. BGH; Beschluss vom 03.03.2016, 4 StR 134/15, jurs Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.10.2018, 5 StR 477/17, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 26.02.2019, 2 StR 358/17, juris Rn. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung:

    Soweit keine unmittelbaren Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an einzelnen Taten anderer Beteiligter, sondern lediglich Tatbeiträge feststellbar sind, die sich im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten nach § 299 StGB ausgerichteten "Geschäftsbetriebes' erschöpfen, wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob diese Beteiligung als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f.; Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, juris Rn. 12; MüKo-StGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Erbringt ein Tatbeteiligter einen mehrere Einzeltaten fördernden Beitrag, beispielsweise indem er an dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes mitwirkt, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Delikte als einheitlich begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (sog. uneigentliches Organisationsdelikt, vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f.; Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Leistet der Täter zu einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar einen individuellen Tatbeitrag, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten ?Geschäftsbetriebs?, sind diese Taten als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f. und vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 24; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 Rn. 5; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 22; vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17 Rn. 7; vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2016 - 2 StR 520/15

    Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals:

    Diese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334; Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15; Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15).
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 87/16

    Betrug (Mitursächlichkeit der Täuschung für den Irrtum; Umgang mit massenhaft

    Danach können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 341; Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 15; Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Dies gilt auch dann, wenn sich das Mitwirken des Gehilfen im Errichten, Aufrechterhalten und allgemeinen Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs erschöpft (vgl. zum sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikt BGH, Beschlüsse vom 5. August 2021 - 2 StR 307/20 Rn. 27; vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17 Rn. 5 und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15 Rn. 12; je mwN): Wenn der Gehilfe sich unmittelbar an einer bestimmten Haupttat beteiligt, führt dies zur Tatmehrheit.
  • BGH, 26.02.2019 - 2 StR 358/17

    Betrug (Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts); notwendige Auslagen

    Danach können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 mwN).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

    Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit einem individuellen Tatbeitrag mit, sondern erschöpft sich seine Mitwirkung daran im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebs', sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f.; Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/12, wistra 2013, 389; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334, und vom 3. März 2016 - 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • LG Hagen, 27.03.2023 - 71 KLs 17/22
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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2016 - 4 StR 134/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14562
BGH, 11.05.2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,14562)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,14562)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 4 StR 134/15 (https://dejure.org/2016,14562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 519/14

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 4 StR 134/15
    Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 519/14).
  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 114/14

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - 4 StR 134/15
    Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 519/14).
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