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   BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20   

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https://dejure.org/2020,19664
BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20 (https://dejure.org/2020,19664)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2020 - 4 StR 136/20 (https://dejure.org/2020,19664)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 4 StR 136/20 (https://dejure.org/2020,19664)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 38 Abs. 2 StGB, § 301 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens bei Annahme eines minder schweren Falls; Bestimmen der Strafe nach dem tateinheitlich verwirklichten Delikt des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzgl. einer höheren Strafrahmenobergrenze

  • rewis.io

    Tateinheit bei Verletzung mehrerer Betäubungsmitteldelikte: Ermittlung des Gesetzes mit der schwersten Strafandrohung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Strafrahmens bei Annahme eines minder schweren Falls; Bestimmen der Strafe nach dem tateinheitlich verwirklichten Delikt des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzgl. einer höheren Strafrahmenobergrenze

  • datenbank.nwb.de

    Tateinheit bei Verletzung mehrerer Betäubungsmitteldelikte: Ermittlung des Gesetzes mit der schwersten Strafandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2003 - 3 StR 123/03

    Strafzumessung (Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige;

    Auszug aus BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20
    Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93, BGHR StGB § 52 Abs. 2 Androhen 1 mwN; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 70; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 52 Rn. 3).
  • BGH, 06.08.2019 - 1 StR 305/19

    Doppelverwertungsverbot (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20
    Bereits die Aufhebung der Gesamtstrafe hat die Aufhebung des Vorwegvollzugs zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 1 StR 305/19).
  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93

    Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bzw. Tat bei Sexualstraftaten -

    Auszug aus BGH, 02.07.2020 - 4 StR 136/20
    Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93, BGHR StGB § 52 Abs. 2 Androhen 1 mwN; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 70; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 52 Rn. 3).
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20 Rn. 6).
  • BGH, 02.03.2023 - 4 StR 298/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (unterlassene Bescheidung eines Beweisantrages:

    Die Strafkammer hätte daher nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB prüfen müssen, welche dieser beiden Vorschriften die schwerere Strafe androht, wofür der Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 - 4 StR 175/22 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20 Rn. 6; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109; Eschelbach in SSW-StGB, 5. Aufl., § 52 Rn. 76; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 52 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Bei Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG wird zu prüfen sein, ob die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nach dem tateinheitlich verwirklichten Delikt der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 136/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 175/22

    Revisionsbegründung (Widerspruch Revisionsantrag und Revisionsbegründungsschrift:

    Für die Ermittlung des sonach maßgeblichen Strafrahmens ist ? entgegen der Auffassung des Landgerichts ? kein abstrakter Strafrahmenvergleich, sondern ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, etwa dem Vorliegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falls bei dem jeweiligen Delikt geboten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 ? 4 StR 136/20 Rn. 6; Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03, NStZ 2004, 109; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 52 Rn. 76; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 52 Rn. 3).
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