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   BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20   

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BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,13489)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,13489)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,13489)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Prüfungsmaßstab und wertende Gesamtschau; Berücksichtigung eines starken Fluchtwillens bei Polizeifluchtfällen als Indiz für billigende Inkaufnahme des Todes); verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (verbotenes ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 211 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 315d Abs 1 Nr 2 StGB, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 315d Abs 2 StGB
    Mordvorwurf bei Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes bei grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fluchtfahrt vor der Polizei

  • verkehrslexikon.de

    Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge - Mordvorwurf - Bedingter Tötungsvorsatz bei Fluchtfahrt vor der Polizei

  • IWW

    § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 5 StGB, § ... 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 3 Abs. 1 StVO, § 3 Abs. 3 StVO, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 315d Abs. 2 StGB, § 315d Abs. 5 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Tötungsdelikten im Rahmen des bewussten gefährlichen Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Ermöglichung der Flucht vor einer Festnahme; Wertung eines Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge als Mord

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mordvorwurf bei Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolg, § 315 Abs.1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bei Tötungsdelikten im Rahmen des bewussten gefährlichen Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Ermöglichung der Flucht vor einer Festnahme; Wertung eines Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge als Mord

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch die Berliner Innenstadt rechtskräftig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch die Berliner Innenstadt rechtskräftig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbotenes Alleinrennen bei Flucht vor der Polizei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 502
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Es meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst daher nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 13; König in LKStGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 24; Zieschang NZV 2020, 489, 490 jew. mwN).

    Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 14, König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 25; Preuß NZV 2018, 537, 539; Kusche NZV 2017, 414, 417 jew. mwN).

    Hierzu ist weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 15 mwN).

    Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN).

    Dabei hat sich die Strafkammer auch ausreichend mit den maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und insbesondere die von dem Angeklagten erkannte Eigengefährdung und die Gefährdung seiner Mitfahrer (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 32 ff. mwN) in seine Erwägungen einbezogen.

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Das Landgericht hat insoweit rechtlich beanstandungsfrei auf das Vorgehen des Angeklagten bei dem Versuch seiner Festnahme (Freirammen, lebensgefährliches Fahrmanöver für einen der eingesetzten Polizeibeamten) wie auch seine anschließende Flucht auf der Gegenfahrbahn ohne Rücksicht auf möglichen Gegenverkehr und seinen Fluchtversuch nach den Kollisionen abgestellt und hieraus auf ein außerordentliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen anderer geschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ? 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618 Rn. 18; Urteil vom 25. April 2019 ? 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608 Rn. 17 f. mwN).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 442/18

    Vorsatz (Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; bedingter

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Das Landgericht hat insoweit rechtlich beanstandungsfrei auf das Vorgehen des Angeklagten bei dem Versuch seiner Festnahme (Freirammen, lebensgefährliches Fahrmanöver für einen der eingesetzten Polizeibeamten) wie auch seine anschließende Flucht auf der Gegenfahrbahn ohne Rücksicht auf möglichen Gegenverkehr und seinen Fluchtversuch nach den Kollisionen abgestellt und hieraus auf ein außerordentliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen anderer geschlossen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ? 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618 Rn. 18; Urteil vom 25. April 2019 ? 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608 Rn. 17 f. mwN).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20

    Illegales Autorennen mit Todesfolge: Verurteilung wegen Mordes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 10; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    Nicht ausreichend sei es, wenn die vom Angeklagten bewirkte maximale Beschleunigung darauf gerichtet sei, ein bestimmtes, nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen - wie etwa das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase - oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können - wie etwa eine kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang -, um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Daraus folge, dass Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

    Durch die Bildung einzelner, vom Tatbestand ausgenommener Fallgruppen - der Ausrichtung der Absicht auf das Erreichen eines nur wenig entfernten Verkehrsziels (wie das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder auf die Durchführung eines konkreten, räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs (wie etwa die Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang) - lässt sie den von ihr intendierten Sinn und Zweck der Einschränkung für die Normadressaten voraussehbar erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 OLG 2 Ss 27/22

    Anforderungen an subjektiven Tatbestand bei Strafbarkeit eines illegalen

    Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 16 f.; vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 18 f.; vom 29.04.2021 - 4 StR 165/20, NStZ 2021, 615 Rn. 8 f.).

    a) Das objektive Tatbestandselement der unangepassten Geschwindigkeit meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst sowohl Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO als auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 13; vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 16, jeweils mwN).

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

    Andere Menschen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Insassen des Fahrzeugs, das der Täter führt, jedenfalls wenn es sich - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - bei ihnen nicht um Tatbeteiligte im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB handelt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 26).

    Zugleich korrigiert er die rechtliche Bezeichnung der verbleibenden Straftat nach § 315d Abs. 5 StGB als besonderem Erfolgsqualifikationstatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20, DAR 2021, 395 Rn. 14; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 20).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Unter einer unangepassten Geschwindigkeit in diesem Sinne ist jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit zu verstehen und erfasst nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 13; BGH Beschl. v. 24.03.2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 11344 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 11344 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15 m.w.N.).

    Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die von dem Täter bewirkte maximale Beschleunigung darauf gerichtet ist, ein bestimmtes, nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen (etwa das Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder einen konkreten, räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können (etwa eine kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang), um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 24.03.2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 11344 Rn. 24).

  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    a) Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt der Täter, wenn er den Tod des Opfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 2021 - 5 StR 500/20, juris Rn. 8; Beschlüsse vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 10; vom 17. März 2021 - 2 StR 359/20, juris Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38).
  • KG, 12.01.2024 - 3 Ws 1/24 HP - 121 HEs 1/24

    Verdeckungsmord bei Polizeiflucht; Konkurrenzen bei Polizeifluchtfällen mit

    Dabei kann die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit seiner Tathandlung einen wesentlichen Indikator für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.2021 - 4 StR 142/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17328
BGH, 27.05.2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,17328)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,17328)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20 (https://dejure.org/2021,17328)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 451/20

    Unbegründetheit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 27.05.2021 - 4 StR 142/20
    Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ? auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts - nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 ? 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht

    Der Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedurfte auch sonst keiner Begründung (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 14402; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, BeckRS 2021, 19200; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 509/20, BeckRS 2021, 22064).
  • BGH, 17.11.2021 - 4 StR 273/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ? auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts - nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 2 und vom 4. März 2021 1 ? 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN).
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