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   BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91   

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https://dejure.org/1991,2669
BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91 (https://dejure.org/1991,2669)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1991 - 4 StR 144/91 (https://dejure.org/1991,2669)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91 (https://dejure.org/1991,2669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer Nichtüberschreitung der früheren einheitlichen Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe - Anforderungen an Strafaussetzung zur Bewährung trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.03.1987 - 3 StR 623/86

    Strafzumessung - Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Urteil des Senats vom 14. März 1991 - 4 StR 76/91).
  • BGH, 13.10.1953 - 1 StR 710/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 76/91

    Voraussetzungen für eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung - Anwendung

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Urteil des Senats vom 14. März 1991 - 4 StR 76/91).
  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241).
  • BGH, 17.12.1958 - 2 StR 533/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 385/82

    Reformatio In Peius - Verschlechterungsverbot - Gesamtstrafe - Einzelstrafe -

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - und vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
    Dabei hat es zu Recht darauf hingewiesen, daß die besonderen Umstände um so gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (BGH NStZ 1987, 21; ständ. Rechtspr.).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    In Bezug auf die Angeklagten M., G. und H. gilt unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass im Falle ihrer Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen jede Einzelstrafe die Höhe der zunächst gegen sie verhängten Freiheitsstrafe erreichen, weder eine Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe diese aber übersteigen darf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Für die Bemessung der Einzelstrafen durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter verweist der Senat mit Blick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Senatsentscheidung vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91 (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; vgl. auch Quentin in MüKo-StPO, § 331 Rn. 34 f. mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw.

    Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf RGSt 67, 236, 241; BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 331 Rn. 2a; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegebenenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheitsstrafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

    Bei der Bemessung der insgesamt vierzehn Einzelstrafen wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle 4, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe entfallen, die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH B.v. 25. Oktober 2001 - Az.: 3 StR 314/01 - BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5 und 9).
  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98

    Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior;

    Sollte der neue Tatrichter zu der Annahme dreier selbständiger Betrugstaten gelangen, so wird er bei der Straffindung das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5, 6 und 7).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Diese dürfen jeweils und hinsichtlich der daraus (hypothetisch) zu bildenden Gesamtstrafe die frühere Einzelstrafe nicht übersteigen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • BGH, 30.03.2004 - 4 StR 529/03

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; bloße Änderung der

    Der neue Tatrichter wäre nämlich nicht gehindert, die neuen Einzelstrafen für die anläßlich einer Reise begangenen Straftaten so zu bemessen, daß ihre Gesamtsumme die bisher für diesen Komplex verhängte Einzelstrafe übersteigen würde (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 2 Ss 128/09

    Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Straßenverkehr: Verklammerung der

    Wegen des Verschlechterungsverbotes dürfen weder die neu zu bildende Gesamtstrafe noch die Einzelstrafen die bisherige Strafe übersteigen (vgl. BGHR StPO § 358 Nachteil 5 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.1994 - 3 StR 39/94

    Sexuelle Nötigung - Fortgesetzte Handlung - Reformatio in peius

    Die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von R. L. dürfen jeweils nicht mehr als fünf Jahre, die für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von H. L. jeweils nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate betragen (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 5).
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 302/93

    Verbindung von zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Diebstählen durch das

    Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe, an deren Stelle zwei Einzelstrafen festzusetzen sind (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5), sowie der Gesamtstrafe.
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 197/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Festsetzung der

  • BGH, 01.08.1991 - 4 StR 234/91

    Entgegenstehen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs - Verstoß

  • OLG Brandenburg, 25.06.2009 - 1 Ss 38/09

    Berufung im Strafverfahren: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Betrugshandlungen;

  • BGH, 30.06.1992 - 4 StR 579/91

    Gesamtvorsatz bei der falschen quartalsmäßigen kassenärztlichen Abrechnung -

  • BGH, 22.06.1993 - 1 StR 287/93

    Freieiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung - Einstufung der

  • BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92

    Anforderungen an das Merkmal des "Anwerbens" in § 181 Nr. 2 StGB - Vermittlung

  • BGH, 06.04.1994 - 2 StR 736/93

    Beleidigung - Täter - Zorn - Minder schwerer Fall

  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

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