Rechtsprechung
BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Form der Nachholung einer Revisionsbegründung - Verfristung eines Revisionsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.01.1988 - 4 StR 372/87
Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist
- BGH, 12.07.1979 - 4 StR 373/79
Frist zur Begründung einer Revision - Wesentlicher Inhalt einer …
Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88
Der Antrag allein stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210; BGH, Beschluß vom 9. September 1987 - 2 StR 411/87 m.w.Nachw.). - BGH, 09.09.1987 - 2 StR 411/87
Verwerfung einer Revision
Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88
Der Antrag allein stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210; BGH, Beschluß vom 9. September 1987 - 2 StR 411/87 m.w.Nachw.). - RG, 04.07.1919 - IV 44/19
1. Ist ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88
Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier den besonderen Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie diesen Erfordernissen genügt (vgl. RGSt 50, 253; 53, 286, 289). - RG, 20.03.1917 - V 137/17
Kann auch eine nach den Verfahrensvorschriften unzulässige Revisionsbegründung …
- BGH, 12.09.1990 - 2 StR 359/90
Wirksamkeit der Urteilszustellung; Datum des Empfangsbekenntnisses
Der bloße Antrag, das Urteil aufzuheben, genügt dazu nicht; er ist insbesondere nicht als Erhebung der allgemeinen Sachrüge zu werten (st. Rspr., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1 m.w.N.). - BGH, 20.08.1997 - 2 StR 386/97
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt - Bezeichnung der Rüge als Sachrüge
Daran fehlt es hier aber, denn allein der Antrag auf Aufhebung der Unterbringung, mit dem nur der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, enthält dieses Begehren nicht (vgl. Beschl. des Senats vom 11. März 1988 - 2 StR 107/88 und vom 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92; BGH NStZ 1991, 597; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1). - BGH, 17.02.1998 - 4 StR 618/97
Anforderungen an die Begründung einer Revisionsschrift
Dem Aufhebungsantrag allein kann dies nicht entnommen werden, da ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung darstellt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1, 2 jeweils m.w.N.).
- BGH, 24.10.2012 - 4 StR 325/12
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)
Daran fehlt es, wenn - wie hier - lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 149/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1). - BGH, 24.07.1989 - 4 StR 361/89
Formbedürftigkeit der nachzuholende Handlung bei einem Antrag auf …
Weil auch der Wiedereinsetzungsantrag somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung enthält, ist er als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - 4 StR 149/88 = bei Miebach NStZ 1989, 15 = BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1). - BGH, 14.09.1995 - 1 StR 542/95
Revisionsbegründung - Aufhebungsantrag - Unzulässigkeit der Revision
Es fehlt mithin an einer Revisionsbegründung, aus der hervorgeht, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder des sachlichen Rechts angefochten wird (§ 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1 sowie BGH NStZ 1991, 597). - BGH, 13.06.1991 - 4 StR 202/91
Fristgebundenheit der Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens - …
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zulässig (…vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 7); sie müßte hier darüber hinaus schon deswegen ausscheiden, weil die formellen Rügen dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).