Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1452
BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Aufhebung des Urteils - Strafrahmen - Urteilsbegründung - Urteilsgründe - Anforderungen an die richterliche Begründung einer gleich hohen Strafzumessung in einem neuen Urteil wie im aufgehobenen Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46
    Verhängung gleich hoher Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 341
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 - Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Dem Erfordernis dieser besonderen Begründung steht nicht entgegen, dass die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil ist (BGH StV 1989, 341).

  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Schließlich läßt die wiedergegebene Wendung auch besorgen, daß die Strafkammer sich bei der Festsetzung der Strafe in unzulässiger Weise an der Strafzumessung des aufgehobenen Urteils orientiert hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Somit liegt die Sache in mehrfacher Hinsicht anders als diejenigen Fälle, in denen die Tat nach Zurückverweisung der Sache für den neuen Tatrichter in einem wesentlich milderen Licht erscheint, insbesondere zur Anwendung eines wesentlich niedrigeren Strafrahmens führt - und gleichwohl auf dieselbe Strafe erkannt wird, die der frühere Tatrichter verhängt hatte (vgl. zu solchen Fällen BGH JR 1983, 375 m. Anm. Terhorst; BGH StV 1989, 341; BGH bei Detter NStZ 1989, 469; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618 b).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).
  • BGH, 29.03.2011 - 3 StR 90/11

    Verlesung polizeilicher Berichte; Aufklärungshilfe

    Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrunde lag, ist nicht gegeben.
  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 21/13

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung

    Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamtstrafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Freiheitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einzelstrafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98

    Innerprozessuale Bindungen an aufrechterhaltene Feststellungen eines ersten in

    Das wäre für sich unbedenklich, soweit das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung grundsätzlich kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13).
  • BGH, 23.11.1989 - 2 StR 515/89

    Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Fall von Aussage gegen Aussage -

  • OLG Hamm, 04.10.2001 - 4 Ss 788/01

    Strafmaßerhöhung durch das Berufungsgericht, ausreichende Begründung der

  • OLG Hamm, 24.09.2002 - 4 Ss 666/02

    Strafzumessung, Begründungspflicht, Strafrahmenverschiebung, gleich Strafe

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 632/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • BGH, 30.06.1993 - 2 StR 98/93

    Begründungspflichtigkeit der Strafzumessung durch den Tatrichter

  • BayObLG, 23.06.1994 - 4St RR 88/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht