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   BGH, 21.08.2012 - 4 StR 157/12   

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https://dejure.org/2012,25749
BGH, 21.08.2012 - 4 StR 157/12 (https://dejure.org/2012,25749)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2012 - 4 StR 157/12 (https://dejure.org/2012,25749)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12 (https://dejure.org/2012,25749)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 3 StPO, § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 1 S 3 JGG, § 249 Abs 2 StGB, § 253 StGB
    Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Einstellung statt Freispruch bei Fehlen von Strafanträgen; Nichterörterung eines minder schweren Falles in den Urteilsgründen

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Einstellung statt Freispruch bei Fehlen von Strafanträgen; Nichterörterung eines minder schweren Falles in den Urteilsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Einstellung statt Freispruch bei Fehlen von Strafanträgen; Nichterörterung eines minder schweren Falles in den Urteilsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 50 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.1965 - KRB 3/65

    Kartellbußgeldverfahren. Absicht in § 25 GWB

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 4 StR 157/12
    Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN).
  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - 4 StR 157/12
    Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 3 mwN), doch vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht in diesem Fall auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall: Beweiswürdigung

    Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12; Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 mwN) einen minderschweren Fall abgelehnt als auch die Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG bejaht hat, sind gleichermaßen rechtsfehlerhaft.
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20

    Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

    Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12, NStZ-RR 2013, 50, ; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216).
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