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   BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15   

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https://dejure.org/2015,6318
BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15 (https://dejure.org/2015,6318)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2015 - 4 StR 16/15 (https://dejure.org/2015,6318)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15 (https://dejure.org/2015,6318)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Begehung als nicht eigenhändig transportierender Mittäter: wertende Gesamtbetrachtung); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (mittäterschaftliche Begehung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 3 StPO, § 344 Abs 2 StPO
    Verfahrensrüge der Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag: Notwendiger Vortrag zu unzureichenden Bemühungen des Tatrichters zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 250 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Verfahrensrüge der Ablehnung eines Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag: Notwendiger Vortrag zu unzureichenden Bemühungen des Tatrichters zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe bei BTM-Einfuhr und Handel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 346
  • NStZ-RR 2015, 175
  • NStZ-RR 2017, 100
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.08.2012 - 3 StR 274/12

    Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Täterschaft bei bloßer

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft lediglich vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12, StraFo 2012, 423) oder auf ähnliche Weise fördert, wird daher mittäterschaftliches Handeltreiben vor allem dann in Betracht kommen, wenn er gerade für das Handeltreiben erhebliche Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 mwN).

    Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte K. nicht Mittäter, sondern lediglich Gehilfe des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14).

  • BGH, 27.03.2014 - 4 StR 20/14

    Täterschaftliches Handeltreiben (Abgrenzung von der Beihilfe)

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte K. nicht Mittäter, sondern lediglich Gehilfe des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 92/03

    Rechtsfehlerhafte Vernehmung des sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Die sich ebenfalls auf die Vernehmung der polizeilichen Vertrauensperson beziehende Rüge der Verletzung des § 250 StPO ist schon deshalb erfolglos, weil nicht der Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern allenfalls die Aufklärungspflicht die Erhebung des sachnäheren Beweises gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 92/03, NStZ 2004, 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 250 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 24.04.2014 - 5 StR 123/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit bzw, der Einfuhr

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft lediglich vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12, StraFo 2012, 423) oder auf ähnliche Weise fördert, wird daher mittäterschaftliches Handeltreiben vor allem dann in Betracht kommen, wenn er gerade für das Handeltreiben erhebliche Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 mwN).
  • BGH, 27.05.2014 - 3 StR 137/14

    Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Begehung einer Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 620/09

    Begriff des Beweisantrages (Unerreichbarkeit; Angabe der aktuellen Anschrift des

    Auszug aus BGH, 25.02.2015 - 4 StR 16/15
    Macht der Revisionsführer daraufhin - wie hier - geltend, dass die Bemühungen des Tatrichters zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen unzureichend waren, muss er vortragen, welche Handlungen der Strafkammer er vermisst und dass diese ein bestimmtes, für den Revisionsführer positives Ergebnis erbracht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403, 404).
  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zwar verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 und vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 175; jeweils mwN).

    Dient aber der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 175 und vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 162; jeweils mwN).

  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 366/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Entscheidender Bezugspunkt bei allen vorgenannten Merkmalen ist aber wegen der rechtlich gebotenen tatbestandsspezifischen Bewertung der verwirklichten Beteiligungsform der Einfuhrvorgang selbst (siehe bereits BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN sowie BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260; vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316; vom 2. Juni 2016 - 1 StR 161/16 Rn. 4 und vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16 Rn. 14).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 23/16

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft des Empfängers der

    Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 144/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, Rn. 3; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN).
  • BGH, 31.10.2019 - 3 StR 322/19

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Beihilfe (Förderung der Haupttat;

    Diese Vermittlungstätigkeit erleichterte die Tatbegehung zumindest, wenn sie nicht sogar eine unerlässliche Voraussetzung war, ohne die es zu dem konkreten Überfall nicht gekommen wäre (vgl. zu anwerbenden und vermittelnden Tätigkeiten etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, juris Rn. 7; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346, 347; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14, juris Rn. 6; Urteil vom 18. März 2004 - 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499, 500).
  • BGH, 03.05.2017 - 2 StR 364/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung einer erfolgten Einziehung); unerlaubte Einfuhr

    Bezugspunkt dieser wertenden Beurteilung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst (Senat, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN).
  • KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im Exequaturverfahren

    Wie im Verfahren nach § 109 StVollzG, in welchem sich der Strafgefangene das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach überwiegender Ansicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 351; OLG Celle NStZ 2015, 346; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15 - [juris] und vom 23. Juni 1988 - 1 Vollz (Ws) 183/88 - [juris]), verteidigt sich der Verurteilte im Exequaturverfahren nicht mehr gegen einen Schuldvorwurf.
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