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   BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88   

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https://dejure.org/1988,1183
BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88 (https://dejure.org/1988,1183)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1988 - 4 StR 169/88 (https://dejure.org/1988,1183)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88 (https://dejure.org/1988,1183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe zur Begründung eines Härteausgleichs - Zulässigkeit der Bemessung von Freiheitsstrafen nach Tagen - Einbeziehung einer durch Vollstreckung erledigten Strafe in eine Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 236
  • MDR 1988, 874
  • NStZ 1988, 494
  • JR 1989, 248
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 33, 363, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).

    Dies folgt, wie der Senat in BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] dargelegt hat, aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, nach dem Taten, auf die bei gemeinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sind.

    Danach liegt es in seinem Ermessen, ob er eine fiktive Gesamtstrafe bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, wenn nur der Härteausgleich angemessen ist, die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile also tatsächlich ausgeglichen werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131, 132) [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84].

    Das Ergebnis ist vielmehr die Folge des Härteausgleichs, die auch sonst zu Konsequenzen führen kann, welche an sich bei der Bildung von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen sind, etwa, daß die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe unterschritten wird (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) oder daß eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu einer Strafe zwingt, die ein Jahr übersteigt und auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGHSt 16, 167; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 33, 363, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).

    Danach liegt es in seinem Ermessen, ob er eine fiktive Gesamtstrafe bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, wenn nur der Härteausgleich angemessen ist, die auf der getrennten Aburteilung beruhenden Nachteile also tatsächlich ausgeglichen werden (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131, 132) [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84].

    Dies liegt nicht im Sinne des § 55 StGB, der Schlechterstellungen eines Angeklagten durch getrennte Aburteilung von Taten, die auch Gegenstand nur einer Anklage hätten sein können, vermeiden will (BGHSt 33, 131, 132 f) [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84].

  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 164/88

    Abweisung der Revision

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 33, 363, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).

    Das Ergebnis ist vielmehr die Folge des Härteausgleichs, die auch sonst zu Konsequenzen führen kann, welche an sich bei der Bildung von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen sind, etwa, daß die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe unterschritten wird (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) oder daß eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu einer Strafe zwingt, die ein Jahr übersteigt und auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGHSt 16, 167; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88).

  • BGH, 04.07.1961 - 1 StR 248/61

    Gesamtstrafenbildung aus Gefängnisstrafen und Zuchthausstrafen

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Das Ergebnis ist vielmehr die Folge des Härteausgleichs, die auch sonst zu Konsequenzen führen kann, welche an sich bei der Bildung von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen sind, etwa, daß die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe unterschritten wird (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) oder daß eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu einer Strafe zwingt, die ein Jahr übersteigt und auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGHSt 16, 167; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88).
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 121/80

    Schuldspruchänderung durch Neubildung einer neuen Gesamtfreiheitstrafe

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Drei Tage bleiben unberücksichtigt, da Freiheitsstrafen nach § 39 StGB nicht nach Tagen bemessen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 273/85

    Anforderungen an Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen zum Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; 33, 131 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 33, 363, 369 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88
    Das Ergebnis ist vielmehr die Folge des Härteausgleichs, die auch sonst zu Konsequenzen führen kann, welche an sich bei der Bildung von Freiheitsstrafen nicht vorgesehen sind, etwa, daß die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe unterschritten wird (BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) oder daß eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu einer Strafe zwingt, die ein Jahr übersteigt und auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGHSt 16, 167; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88).
  • BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich durch Milderung bei der Strafzumessung;

    In Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann - entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche Härteausgleich dazu führen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. u.a. BGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99).
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 572/15

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Bemessung der Freiheitsstrafe über 1 Jahr in

    Zwar kann auch eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn anderenfalls den Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder den Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 - 1 StR 248/61, BGHSt 16, 167; Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88; Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1; Beschluss vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 StR 515/03, NStZ-RR 2004, 137).
  • BGH, 16.12.1988 - 4 StR 563/88

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil

    Die insofern erforderliche Gesamtbetrachtung verlangt jedoch nicht nur eine Beachtung der Umstände, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch derjenigen, die ihr nachfolgen (BGH NStZ 1988, 494).
  • BGH, 16.09.2008 - 5 StR 408/08

    Gebotener Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

    Auch wenn der Umfang der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält der Senat - nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteausgleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08

    Härteausgleich; Verschlechterungsverbot

    Es ist nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend und auch der Regelfall, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt wird und der Tatrichter darauf achtet, dass das Gesamtstrafenübel den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 31, 102, 103; BGH NJW 1989, 236; BGH NStZ 1998, 79; Fischer a.a.O. § 55 Rdn. 22; LK-Rissing-van Saan a.a.O. Rdn. 32; aA: Schönke/Schröder-Stree 27. Aufl. § 55 Rdn. 29).
  • BGH, 06.06.2002 - 3 StR 118/02

    Täterschaft; Teilnahme; Mittäterschaft; Tatherrschaft; Gesamtstrafenbildung;

    Die Tatsache, daß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 11.07.2006 - 4 StR 197/06

    Übersehener Härteausgleich bei ausgeschiedener Gesamtstrafenbildung

    Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 388/07

    Rechtfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel bezüglich einer

  • OLG Hamburg, 27.11.2020 - 2 Rev 29/20

    Strafbemessung bei mehreren Straftaten: Anwendung der Grundsätze des

  • BGH, 05.09.1996 - 4 StR 411/96

    Einstellung des Verfahrens wegen Nebenstraftaten - Härteausgleich bei einer

  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 83/99

    Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer schon

  • BGH, 30.10.1996 - 2 StR 539/96

    Neufestsetzung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des Härteausgleichs -

  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 360/94

    Versäumung der Gesamtstrafenbildung durch das erkennende Gericht

  • BGH, 20.11.1992 - 2 StR 384/92

    Annahme eines minder schweren Falls erfordert eine Gesamtbetrachtung über alle

  • BGH, 11.03.1992 - 5 StR 81/92

    Verfahrensrüge bei nicht fristgemäß nachgereichter Begründung - Verpflichtung des

  • KG, 20.11.2000 - 1 Ss 337/00
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