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   BGH, 06.02.1996 - 4 StR 17/96   

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https://dejure.org/1996,4124
BGH, 06.02.1996 - 4 StR 17/96 (https://dejure.org/1996,4124)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1996 - 4 StR 17/96 (https://dejure.org/1996,4124)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 4 StR 17/96 (https://dejure.org/1996,4124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollrausch - Rauschtat - Stufenverhältnis - In dubio pro reo - Zweifelssatz - Strafzumessung - Gefährliche Körperverletzung - Alkoholeinfluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 323a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 290
  • StV 1997, 18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 17/96
    Ist aber das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32, 48, 57), so versteht es sich von selbst, daß dem Verurteilten daraus im Rahmen der Strafzumessung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 06.02.1996 - 4 StR 17/96
    Ist aber das Verhältnis von Vollrausch zum Verletzungstatbestand (Rauschtat) ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32, 48, 57), so versteht es sich von selbst, daß dem Verurteilten daraus im Rahmen der Strafzumessung keine Nachteile erwachsen dürfen (BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5).
  • BGH, 25.04.2017 - 3 StR 23/17

    Vollrausch (Strafrahmenmilderung bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und

    Solche Nachteile bestünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den rauschbedingt Schuldunfähigen ein höherer Strafrahmen wegen des Vollrauschs als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; ferner BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, aaO Rn. 46; MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 80).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 677/19

    Begründetheit einer Revision

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Im Blick auf die Funktion des § 323a StGB als Auffangtatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 50 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290) begegnet die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Blutalkoholkonzentration bei Begehung der Rauschtat durch Rückrechnung mit 0, 2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 Promille keinen Bedenken (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308; vom 25. Mai 2016 - 5 StR 85/16).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2004 - 2 Ss 40/04
    Das gilt erst recht, wenn die Verurteilung wegen Vollrausches in Anwendung des in dubio pro reo-Satzes erfolgt (vgl. BGH StV 1992, 231 f.; BGH NStZ-RR 1996, 290).
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