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   BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07   

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https://dejure.org/2007,9819
BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07 (https://dejure.org/2007,9819)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2007 - 4 StR 184/07 (https://dejure.org/2007,9819)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - 4 StR 184/07 (https://dejure.org/2007,9819)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und Änderung des Schuldspruchs; Qualifizierung des Drohens mit einer objektiv nicht gefährlichen Waffe als Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1
    Gaspistole mit leerer CO2-Kartusche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07
    Das bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), sondern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall - ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) - um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
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