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   BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15   

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BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15 (https://dejure.org/2015,20011)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 StR 188/15 (https://dejure.org/2015,20011)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15 (https://dejure.org/2015,20011)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 113 Abs. 2 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert: Beinahe-Unfall; Einsetzen eines Fahrzeugs als Waffe: Erforderlichkeit eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 StGB, § 113 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 113 Abs 2 S 2 Nr 2 StGB, § 315b Abs 1 Nr 1 StGB, § 315b Abs 1 Nr 2 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Zufahren auf eine Polizeiabsperrung durch einen besetzen Streifenwagen

  • verkehrslexikon.de

    Voraussetzungen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 315b Abs. 1 StGB, § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB, § 315c StGB, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB, § 113 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 315b StGB

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbaren Führen des Fahrverhaltens des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr im Rahmen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Zufahren auf eine Polizeiabsperrung durch einen besetzen Streifenwagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c
    Unmittelbaren Führen des Fahrverhaltens des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr im Rahmen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Polizeiflucht: Ungebremst Zufahren auf eine Polizeisperre

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mit Vollgas in Richtung Polizeisperre: nicht unbedingt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polizeiwagen als Straßensperre - und der Durchbruch

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Eine Verurteilung wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei ungebremsten Zufahren auf ein Polizeifahrzeug?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 321
  • NZV 2016, 345
  • StV 2016, 286
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Taterfolg: konkrete Gefährdung von

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16).
  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 454/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gesundheitsgefahr:

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12

    Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Bei einer wiederum erfolgenden Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB (Gewalt durch Zufahren auf die Polizeibeamten; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12, NStZ 2013, 336, 337), wird auch das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB erneut zu prüfen sein.
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Ein Kfz kann zwar nicht als "Waffe' im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3627, 3629).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Es kommt aber - nicht anders als in den Fällen der § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB - als "gefährliches Werkzeug' in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 4 StR 90/00, NStZ 2000, 530 zu § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 435/12

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Voraussetzungen der Gefahr für Leib,

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/95, NJW 1995, 3131, jeweils zu § 315c StGB; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 16).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB setzt eine bedingt vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung voraus, die durch eine Gewalttätigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95, NJW 1995, 2643, 2645 zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB) herbeigeführt worden sein muss.
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing (sog. Beinahe-Unfall), ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/95, NJW 1995, 3131, jeweils zu § 315c StGB; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 16).
  • BGH, 18.06.2013 - 4 StR 145/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Schaffung einer

    Auszug aus BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
    b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 4 RVs 159/16

    "Vom Rad geholt" - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch durch

    Erst dann liegt eine - über den Tat-bestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 4 StR 188/15; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2014, III-1 RVs 15/14; Beschluss vom 15.12.2015, III-5 RVs 139/15; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 315 b Rn. 9 f.).
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20

    Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im

    Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15, StV 2016, 286, 287; Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.).

    Dass die Zeugin D. dem Angeklagten - ähnlich der Sachverhaltskonstellation, die dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15 (NZV 2016, 345) zugrunde lag und auf die sich das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich bezieht - mit ihrem Dienstfahrzeug entgegenkam, um seine weitere Fluchtfahrt zu unterbinden und der Angeklagte annahm, seine weitere Fluchtfahrt werde durch das Dienstfahrzeug verhindert und er müsse seine Weiterfahrt erzwingen, ist weder festgestellt noch liegt dies nahe.

  • LG Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs 15/22
    Durch das geradlinige Zufahren auf PK G3 hat der Angeklagte J1 unter Einsatz materieller Zwangsmittel tätig gegen Vollstreckungsbeamte gehandelt, wodurch die Vollendung der Diensthandlung zumindest erschwert wurde, mithin im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB mit Gewalt Widerstand geleistet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15).

    Beim Zufahren auf einen Vollstreckungsbeamten mit einem Kraftfahrzeug stellt das Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug dar, wenn mit dem Gegenstand selbst mit geringerer Geschwindigkeit die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 4 StR 188/15).

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 57/23

    Zufahren auf Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes als Widerstand gegen eine

    Rechtsfehlerfrei hat es die gegen den Angeklagten (unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung) verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Strafrahmen des § 113 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 StGB entnommen, da sich der Angeklagte nach den Feststellungen darüber bewusst war, bei der Ausführung der Tat ein Fahrzeug mit sich zu führen und er dieses in einer Weise verwendete, dass es aus gebotener objektiver Sicht in der konkreten Situation als Angriffsmittel gegen die Amtsträgerin zum Einsatz kam, welcher dadurch erhebliche Verletzungen drohten (BGH NZV 2016, 345; MüKoStGB/Bosch StGB § 113 Rn. 73f.).
  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 4 ORs 4 Ss 16/23

    Straßenverkehrsgefährdung, grob verkehrswidrig, rücksichtslos, Urteilsgründe

    Letzteres ist anhand der konkreten Umstände mit Angaben etwa zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, zur Intensität der Gefahrenbremsungen sowie dazu, inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben der gefährdeten Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert bedroht gewesen wären, darzulegen (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 324/13 v. 24.09.2013 -BeckRS 2013, 18828; 4 StR 188/15 v. 30.06.2015 - BeckRS 2015, 13519).
  • OLG Schleswig, 22.02.2017 - 1 Ss 9/17
    Erforderlich ist in subjektiver Hinsicht viel- mehr, dass der Täter in verkehrsfeindlicher Einstellung handelt, also die Absicht besitzt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden und der Täter zudem das Fahr- zeug mit mindestens bedingten Schädigungsvorsatz missbraucht (BGHSt 48, 233; BGH NStZ-RR 2015, 321).
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