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   BGH, 13.05.1997 - 4 StR 191/97   

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https://dejure.org/1997,4288
BGH, 13.05.1997 - 4 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,4288)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - 4 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,4288)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 4 StR 191/97 (https://dejure.org/1997,4288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vereidigung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung - Formulierung "ausweislich des Protokolls" als Hinweis auf das geeignete Beweismittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 189; StPO § 273

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 515
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 09.12.2015 - 2 BvR 1043/15

    Absprachen im Strafverfahren (Verfahrensverständigung; Recht auf ein faires

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass missverständliche Formulierungen wie "ausweislich des Sitzungsprotokolls' oder "aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht' unter Umständen nur als Hinweis auf die Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers verstanden werden können und der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 -, StV 1982, S. 4 ; Beschluss vom 13. Mai 1997 - 4 StR 191/97 -, StV 1997, S. 515 f.; Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 -, NStZ 2005, S. 281; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14 -, juris, Rn. 2; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 344 Rn. 26; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 344 Rn. 86; Hamm, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl. 2010, Rn. 239).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Die verwendete Formulierung "ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls" steht dem nicht entgegen, weil sie lediglich ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel ist, ohne daß die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung damit in Frage gestellt wird (BGH StV 1982, 4, 5; 1997, 515).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2023 - 3 ORbs 289/23

    Messprotokoll mit eingescannter Unterschrift

    Die Ernsthaftigkeit des Sachvortrags, dass das Amtsgericht diese Einwendung verfahrensfehlerhaft tatsächlich nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, wird hier durch die Formulierung im Zulassungsantrag "ausweislich des Protokolls", welcher als bloßer Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs. 1 S.1 StPO) zu verstehen ist, für den Senat im vorliegenden Einzelfall nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu BGH StV 1997, 515-516, Rdnr.4 zitiert über Juris, OLG Hamm StraFo 1997, 210 zitiert über Juris).
  • OLG Köln, 23.05.2002 - Ss 171/02
    Ist die Vereidigung nicht protokolliert, so wird ihr Fehlen damit nach § 274 Abs. 1 StPO unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20; BGH StV 1997, 515; KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 189 GVG Rn 3).
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 3 Ss OWi 370/08

    Rechtsbeschwerde; Revision; Begründung; Tatsachenbehauptung; bestimmte;

    Zwar muss nicht jede Formulierung, die auf das Sitzungsprokoll Bezug nimmt, die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung in Frage stellen, sondern kann auch einen Hinweis auf das geeignete Beweismittel darstellen (BGH StV 1997, 515; OLG Hamm RPfleger 1997, 230, 231).
  • OLG München, 07.10.2013 - 4St RR (B) 37/13

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung

    Die Formulierung, dass sich der insoweit maßgebliche Verlauf der Hauptverhandlung sowie die Einzelheiten bezüglich des Verfahrens aus dem Sitzungsprotokoll ergäben, ist nur als Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen (vgl. BGH StV 1997, 515, 516).
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