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   BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15   

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https://dejure.org/2015,15302
BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15 (https://dejure.org/2015,15302)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 StR 193/15 (https://dejure.org/2015,15302)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 4 StR 193/15 (https://dejure.org/2015,15302)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 1 Nr 2 StGB
    Bandendiebstahl: Beschränkung der verabredeten Diebstahlstaten nach Ort und zu erbeutenden Gegenständen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 244a Abs. 1 StGB, §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j und k StPO, § 46b StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme von Strafmilderungsgründen im Rahmen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Bandendiebstahl: Beschränkung der verabredeten Diebstahlstaten nach Ort und zu erbeutenden Gegenständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 49 Abs. 1
    Annahme von Strafmilderungsgründen im Rahmen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 647
  • NStZ-RR 2016, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Damit ist auch der Grund für die Strafschärfung des Bandendiebstahls gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205, 209; Beschluss vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; Kindhäuser, aaO, § 244 Rn. 34).
  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 250/73

    Diebstahl und Raub - Voraussetzungen einer "Bande" und "bandenmäßigen Verbindung"

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77, bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 - 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urteil vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer "gewissen Regelmäßigkeit' noch der Absprache einer "zeitlichen Dauer' der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91).
  • BGH, 18.04.1978 - 1 StR 815/77

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen versuchten Bandendiebstahls -

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77, bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 - 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urteil vom 29. August 1973 - 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    aa) Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH - Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 244 Rn. 34 ff.).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 571/10

    Befangenheitsrüge gegen Schöffen wegen der vorschnellen Übernahme eines

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Damit ist auch der Grund für die Strafschärfung des Bandendiebstahls gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205, 209; Beschluss vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; Kindhäuser, aaO, § 244 Rn. 34).
  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 431/92

    Fortsetzungzusammenhang bei mehreren Einbruchsdiebstählen - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 193/15
    Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur "fortgesetzten' Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 236/21

    Freisprüche vom Vorwurf mehrerer Versicherungsbetrugstaten durch Vortäuschen

    Die Begrenzung auf einen kurzen Zeitraum, eine einheitliche Handlungsweise und auf bestimmte Geschädigte stellt die Annahme einer Bandenabrede nicht in Frage (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1; vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91; Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, 14 15 NStZ 2015, 647, 648 mwN).

    Ebenso wenig ist bei einer solchen Vorgehensweise ein gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO).

    Eine gegen eine Bandentat sprechende Beschränkung auf wenige, von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede - individuell bestimmte Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO) ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen (vgl. vielmehr den Brief des Angeklagten H. an seine Mutter vom 11. Juli 2018; vgl. zur Erforderlichkeit der "offenen Abrede" auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18, NStZ-RR 2019, 310 mwN).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart oder sogar auf Taten gegen denselben Gewahrsamsinhaber steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen (BGH StraFo 2015, 335).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18

    Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten

    Diese enge gegenständliche und zeitliche Begrenzung unterscheidet die vorliegende Konstellation von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 3. Juni 2015 (4 StR 193/15) zugrunde lag.
  • LG Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20

    Betrug durch Vorspiegelung von finanzieller Beteiligung im Gegenzug zur

    Unschädlich ist eine Begrenzung auf eine bestimmte Begehungsart gegen denselben Gewahrsamsinhaber oder nach Zeit, Ort und Beuteart (BGH NStZ 2015, 647).
  • BGH, 24.01.2018 - 5 StR 596/17
    Denn er hat im Rahmen der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15) gegen eine "Einmalzahlung" von 500 EUR an den in drei aufeinanderfolgenden Nächten jeweils serienweise begangenen Einbruchsdiebstählen in Gartenlauben mitgewirkt.
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