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   BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96   

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BGH, 25.07.1996 - 4 StR 193/96 (https://dejure.org/1996,1969)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1996 - 4 StR 193/96 (https://dejure.org/1996,1969)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96 (https://dejure.org/1996,1969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 107
  • StV 1997, 339
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 432/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Beruhen;

    Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der vom Angeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten Rechtsfolgenausspruch geht, nicht vor.
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (vgl. aus der Rechtsprechung - die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, BGHR StPO § 126 Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat - BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; ferner HKStPO/Julius/Beckemper, 6. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 14).

    Ausschlaggebend für die Annahme eines Wiedereintritts in die Verhandlung ist dann nämlich, dass die Entscheidung zumindest inzident auch die gerichtliche Beurteilung des Verdachtsgrades beinhaltet, also eine sachliche Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 765).

  • BGH, 26.10.2010 - 5 StR 433/10

    Letztes Wort; schlüssiger Wiedereintritt in die Verhandlung (Verkündung eines

    Bei diesem voll geständigen Angeklagten schließt der Senat jedenfalls aus, dass sich der Schuldspruch und auch die drei Monate unter den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger festgesetzte Strafe auf einer nicht nochmals gewährten Gelegenheit zu einem letzten Wort beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).

    b) Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurteilung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht.

    Der Angeklagte war durch die Haftentscheidung selbst zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Wählt aber die Strafkammer das vorliegende Vorgehen, so liegt ein Wiedereintritt in die Verhandlung jedenfalls dann vor, wenn das Gericht in der verkündeten Zwischenentscheidung den dringenden Tatverdacht inzidenter bekräftigt und eine Verschärfung der Haftauflagen anordnet (vgl. BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 8 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.05.2009 - 4 StR 51/09

    Verfahrensrüge wegen Nichterteilung des letzten Wortes vor der Urteilsverkündung

    Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01

    Freiheitsberaubung; Unterbliebene Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten

    Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 8; BGH, Beschl. vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00 jeweils m.w.Nachw.; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 29).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 70/14

    Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach

    Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; BGH, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 StR 32/98).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 180/97

    Notwendigkeit einer zweiten Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in

    Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf dem Verfahrensfehler insgesamt nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96) liegt nicht vor.
  • BGH, 16.09.2015 - 5 StR 289/15

    Ausnahmsweise auszuschließendes Beruhen trotz nach dem letzten Wort des

    In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).
  • OLG Hamm, 08.12.2000 - 2 Ss 1165/00

    Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, letztes Wort, Haftentscheidung,

    Schon dadurch und zumindest auch durch den den Haftbefehl des Amtsgericht Herne aufhebenden Beschluss war aber die Hauptverhandlung wiedereröffnet worden (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 376; NStZ 1986, 470 = StV 1986, 420; StV 1997, 339 = NStZ-RR 1997, 107; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 1169), was die erneute Gewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 2, 3 StPO erforderlich machte.
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 32/98

    Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt und erneutem Schließen der

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