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   BGH, 18.06.2002 - 4 StR 207/02   

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https://dejure.org/2002,3930
BGH, 18.06.2002 - 4 StR 207/02 (https://dejure.org/2002,3930)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - 4 StR 207/02 (https://dejure.org/2002,3930)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 4 StR 207/02 (https://dejure.org/2002,3930)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 484
  • StV 2003, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.2001 - 2 StR 204/01

    Unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hangvermutung

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - 4 StR 207/02
    Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß dieses Betäubungsmittel nur der Beikonsum zu dem im Rahmen der Substitution verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1998 - 1 StR 17/98

    Fahrlässige Verabreichung von Betäubungsmitteln durch einen zur Durchführung von

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - 4 StR 207/02
    Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde, deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das Methadonprogramm eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1998, 414).
  • BGH, 19.09.2017 - 3 StR 418/17

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass in Fällen fachgerechter Methadon-Substitution von Heroinabhängigen kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliege (vgl. Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 64 Rn. 46; Dannhorn NStZ 2003, 484, 485).

    Vielmehr geht diese davon aus, dass der Umstand einer Methadonbehandlung einen Hang zum Opiatkonsum nahelegt und deshalb eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 64 StGB erfordert (BGH NStZ-RR 2001, 12; BGH NStZ 2003, 484; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 4 StR 337/15).

  • BGH, 04.11.2015 - 4 StR 337/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

    Die Strafkammer hat aber ersichtlich nicht berücksichtigt, dass auch Methadon ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484; Beschluss vom 27. Juni 2001 - 2 StR 204/01, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7; Beschluss vom 5. Juli 2000 - 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12).
  • BGH, 10.12.2014 - 3 StR 466/14

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Angesichts der festgestellten Heroinabhängigkeit beider Angeklagten, die schon aufgrund der bei ihnen durchgeführten Substitutionsbehandlung mit Methadon und ihres weiteren Beikonsums von Heroin einen Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB nahe legt (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484 mwN), liegt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dieser Tat und dem Hang der Angeklagten nicht fern.
  • OLG München, 10.11.2010 - 4St RR 152/10

    Rechtsfolgenausspruch: Übersehen einer möglichen Unterbringung in einer

    Der Strafausspruch würde daher von einer Teilaufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ohne Weiteres berührt (BGH StV 2003, 276; BGH NStZ-RR 2001, 12).
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