Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10   

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https://dejure.org/2010,8171
BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10 (https://dejure.org/2010,8171)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - 4 StR 211/10 (https://dejure.org/2010,8171)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 4 StR 211/10 (https://dejure.org/2010,8171)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berechnung der Alkoholkonzentration - BAK - zur Tatzeit und zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Ausschlusses der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten trotz fehlender Angaben zur Tatzeit im Urteil

  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK

  • ra.de
  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Feststellung des Ausschlusses der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten trotz fehlender Angaben zur Tatzeit im Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 440
  • NStZ-RR 2011, 164
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10
    Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 263/20

    Schwere Vergewaltigung (Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines anderen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0, 2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0, 2 ‰ (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 211/10).
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