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   BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62   

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https://dejure.org/1962,324
BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62 (https://dejure.org/1962,324)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1962 - 4 StR 215/62 (https://dejure.org/1962,324)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1962 - 4 StR 215/62 (https://dejure.org/1962,324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr - Halter und Eigentümer als Verkehrsteilnehmer - Teilnahmeformen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung - Notwendige Erwägungen zum inneren Tatbestand ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Täterschaft oder Teilnahme des mitfahrenden Fahrzeughalters?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 6
  • NJW 1962, 2069
  • MDR 1962, 1002
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1958 - 4 StR 165/58
    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Denn der Unrechtsgehalt der Unfallflucht, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemißt sich vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind (BGHSt 12, 254 [BGH 17.11.1958 - 4 StR 165/58]).
  • BGH, 25.11.1959 - 4 StR 424/59
    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Zur Begründung für ihre Meinung verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 14, 24.
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Darüber, daß dann, wenn bei einem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der Regel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53], ferner 4 StR 609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958, 836.
  • BGH, 19.12.1957 - 4 StR 609/57

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch ein Gericht im Falle einer fehlenden

    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Darüber, daß dann, wenn bei einem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der Regel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53], ferner 4 StR 609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958, 836.
  • BGH, 09.02.1962 - 4 StR 519/61
    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Bei Bemessung der neuen Strafe für die Unfallflucht darf die Strafkammer übrigens schärfend berücksichtigen, daß B. nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen hat, wenn er dies in dem Bewußtsein tat, dadurch die zuverlässige Bestimmung des Blutalkohols zu erschweren (BGHSt 17, 143).
  • BGH, 19.06.1957 - 4 StR 157/57
    Auszug aus BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62
    Sie wird eingehend zu prüfen haben, ob die Einziehung des Fahrzeugs nach den Gesamtumständen als Ergänzung der Hauptstrafe wegen Unfallflucht zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (BGHSt 10, 337, 338) [BGH 19.06.1957 - 4 StR 157/57].
  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 92/14

    Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs (Begriff des

    Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (BGH, Urteil vom 27. Juli 1962 - 4 StR 215/62, BGHSt 18, 6, 8 f.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88, BGHSt 35, 390, 393).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Für die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2a) bis f) StGB ist aber anerkannt, dass deren Täter nur sein kann, wer durch sein eigenes Fahrverhalten eines der genannten Rechtsgüter gefährdet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 339/07 Rn. 2; Beschluss vom 2. Mai 1995 - 4 StR 187/95, NZV 1995, 364; Urteil vom 27. Juli 1962 - 215/62, BGHSt 18, 6, 8 f.; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315c Rn. 1 und 31; krit. dazu Auerbach, Die eigenhändigen Delikte, 1978, S. 112 ff.).
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6), daß Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.
  • OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05

    Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit

    Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8 f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
  • LG Oldenburg, 07.11.2022 - 4 Qs 368/22

    E-Scooter, Sozius, absolut fahruntüchtig, Hände am Lenker, Trunkenheitsfahr

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 6 [8 f.]; BGHSt 35, 390 [393]; BGHSt 36, 343) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinoder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt .
  • BGH, 22.03.1977 - VI ZR 80/75

    Begriff des Führers des Kraftfahrzeugs; Schieben eines nicht betriebsbereiten Kfz

    Indessen führt ein Kraftfahrzeug nur derjenige, der es in eigener Verantwortung in Betrieb setzt (vgl. BGHSt 18, 6, 8 f [BGH 27.07.1962 - 4 StR 215/62]ür die gleichlautende Vorschrift des § 315 a StGB; KG VRS 8, 140; 12, 110, 111),daher nicht, wer dem Fahrer nur untergeordnete Hilfsdienste leistet (insofern übereinstimmend Müller/Full 22. Aufl., § 2 StVG Anm. 8 u. 11; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 21 StVG Anm. 11; Ruth in "Fahren ohne Führerschein" Kraftfahrzeugrecht von A-Z Erläuterung II 2 c).
  • BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Dies führt zu dem Ergebnis, daß leichtfertige Steuerverkürzung nur von dem (Steuerpflichtigen oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen Handelnden) begangen werden kann, der selbst Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht hat (vgl. auch BGHSt 18, 6 zu dem ähnlich aufgebauten Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 3 StGB ).
  • BGH, 29.07.1964 - 4 StR 236/64

    Herbeiführung einer Gemeingefahr durch alkoholbedingtes Unterlassen von Maßnahmen

    Zwar erging die Entscheidung BGHSt 7, 315 zu § 2 StVZO, doch ist, wie der Bundesgerichtshof damals schon betont hat, die Auslegung des Begriffs der Verkehrsteilnahme (soweit sie im vorliegenden Fall bedeutsam ist) im § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dieselbe (vgl. hierzu auch BGHSt 18, 6).
  • OLG Braunschweig, 06.07.1987 - Ss (S) 50/87

    Zünden des Motors zum Zwecke des alsbaldigen Losfahrens als Beginn des Führens

    Er vertritt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß ein Kraftfahrzeug bereits führt, werden Motor als Fahrer zum Zwecke des alsbaldigen Wegfahrens anläßt, ohne daß es zum Losfahren kommen muß, vgl. BGHSt 7, 315, 316 [BGH 28.04.1955 - 3 StR 13/55] ; 18, 6, 8 [BGH 27.07.1962 - 4 StR 215/62] ; 19, 371, 373 [BGH 29.07.1964 - 4 StR 236/64] ; Dreher-Tröndle, 43. Aufl. (1986) RN 6 zu § 315 a StGB; Hentschel/Borm, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. 1986 RN 322. Daß diese Rechtsprechung aus dem Jahre 1955 zu § 2 Abs. 1 StVZO zu dem Tatbestandsmerkmal "am Verkehr teilnehmen" ergangen ist, bedeutet nicht, daß sie überholt ist.
  • KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
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