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   BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90   

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BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90 (https://dejure.org/1990,5680)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1990 - 4 StR 221/90 (https://dejure.org/1990,5680)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90 (https://dejure.org/1990,5680)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 04.05.1988 - 2 Ws 65/88
    Auszug aus BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90
    Eine bloße Änderung des Schuldumfangs würde nicht zu einem anderen Schuldspruch führen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 427; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 400 Rdn. 3).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Die Revision richtet sich insoweit allein gegen den Schuldumfang mit dem Ziel, auch in diesem Fall eine höhere Einzelstrafe zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. Rdn. 3 zu § 400; Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 1 zu § 400).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Das wäre der Fall, wenn es der Nebenklägerin darauf ankäme - wegen der Nichtanwendung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - einen der Verurteilung zugrunde gelegten zu geringen Schuldumfang zu beanstanden (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGH NStZ-RR 1997, 371 (weiteres Mordmerkmal); BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 400 Rdn. 8, 9).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes

    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Daher bedarf die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12; BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
  • BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13

    Revision des Nebenklägers (beschränkter Umfang: Anforderung an die

    Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97

    Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches

    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 RVs 25/10

    Revision, Nebenkläger, Begründungsanforderungen, Einstellung

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss des Nebenklägers berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH NStZ 1988, 565; BGH JZ 1988, 367).
  • BGH, 23.10.1996 - 4 StR 442/96

    Die Revision der Nebenkläger wird als unzulässig verworfen

    Soweit die Nebenkläger, die Eltern des getöteten Cemal Birinci, die Nichtanwendung des § 212 Abs. 2 StGB rügen, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es sich lediglich gegen den Schuldumfang richtet (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 575/91

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Begründung nur mit der allgemeinen Sachrüge -

    Diese hätten der Revision aber auch deswegen nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sie sich lediglich mit der Anwendung der §§ 21 und 213 StGB befassen, somit also nur den Strafausspruch betreffen; im übrigen ist auch eine nur auf eine Änderung des Schuldumfangs gerichtete Revision eines Nebenklägers unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 26.02.1992 - 5 StR 26/92

    Umfang des Rechts der Nebenklage zur Veranlassung einer Nachprüfung einer

    Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 400 Rdn. 3).
  • BGH, 03.12.1997 - 1 StR 608/97
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