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   BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99   

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https://dejure.org/1999,3349
BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99 (https://dejure.org/1999,3349)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - 4 StR 229/99 (https://dejure.org/1999,3349)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99 (https://dejure.org/1999,3349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 141 StPO; § 261 StPO; § 350 StPO; § 29 BtMG;
    Reinheitsgehalt; Kokain; Zuständigkeit; Nicht geringe Menge; Pflichtverteidigung;

  • Wolters Kluwer

    Schätzung des Reinheitsgehalts von Kokain auf 50 Prozent zu Gunsten der Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141
    Pflichtverteidiger: Zuständigkeit hinsichtlich der Bestellung für das Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99
    Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Bestimmung der "nicht geringen Menge" von Kokainhydrochlorid ausgegangen (BGHSt 33, 133, 138, 141).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 132/96

    Umfang der erforderlichen Feststellungen - Schätzung - Wirkstoffgehalt des

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99
    Doch gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, weil das Landgericht für seine Schätzung (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 30, 32) weitere Umstände herangezogen hat, die seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage stellen, zumal da die Angeklagte ebenso wie der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte - die betreffenden Taten "glaubhaft gestanden" hat (UA 21).
  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 229/99
    Doch gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, weil das Landgericht für seine Schätzung (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 30, 32) weitere Umstände herangezogen hat, die seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage stellen, zumal da die Angeklagte ebenso wie der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte - die betreffenden Taten "glaubhaft gestanden" hat (UA 21).
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 569/00

    Sexuelle Nötigung; Erheblichkeitsschwelle; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

    Zu dem an das Landgericht gerichteten Antrag vom 15./17. November 2000, Rechtsanwalt Ke. aus Hagenow als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bd. IV Bl. 582 d.A.), bemerkt der Senat: Für diesen Antrag ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde und der bereits mit der Pflichtverteidigerbestellung befaßt war (Bd. III Bl. 224, Bd. IV Bl. 561 ff.; vgl. hierzu BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - 2 StR 471/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

    Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit für die Bestellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 240, 241 nicht abgedruckt) wirkt die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers im Revisionsverfahren fort (vgl. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 140 Rn. 8).
  • BGH, 05.12.2022 - 5 StR 429/22

    Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerwechsel (endgültige Zerstörung des

    Die Anträge des Angeklagten vom 21. Mai 2022 und 19. Juli 2022 wurden bereits durch den zuständigen Strafkammervorsitzenden mit der Verfügung vom 21. Juli 2022 beschieden (vgl. zur Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99; BeckOKStPO/Krawczyk, 45. Ed., § 142 Rn. 11).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben

    Für den beim Landgericht am 18. Oktober 2004 eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein aaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ss 184/04

    Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift für einen ausländischen Angeklagten:

    Für diesen Antrag ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2000 - 2 StR 471/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Für den Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 2000, ihm für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt S. aus Erfurt als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wird (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2014 - 1 StR 740/13

    Mangelnde Zuständigkeit des BGH für die Entscheidung über einen Antrag auf

    Für den Antrag eines Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3).
  • OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10

    Zuständigkeit für die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die

    Für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auch wenn dieser erst für das Revisionsverfahren gestellt wurde, wäre bis zu dem in § 347 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt gemäß § 141 Abs. 4 erster Halbsatz, zweite Alternative StPO noch der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer zuständig gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 63, 1513; BGH DAR 98, 175; BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 257, 260).
  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 122/03

    Notwendige Verteidigung (keine rückwirkende Bestellung)

    Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Revisionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts J. und den erneuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts P. an das Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem BGHR StPO § 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2002 - 4 StR 541/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Zuständigkeit für die Beiordnung eines

    Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm anstelle von Rechtsanwalt W. für die Revision Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KKStPO 4. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.).
  • OLG Koblenz, 01.12.2014 - 2 Ws 616/14

    Strafverfahren: Zuständigkeit hinsichtlich der Bestellung eines

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
  • OLG Hamm, 14.01.2003 - 3 Ss 1024/02

    Aussage gegen Aussage, Beweiswürdigung, Pflichtverteidigerbestellung im

  • BayObLG, 20.02.2003 - 1St RR 12/03

    Behandlung der eingelegten Revision als Berufung und Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 29.01.2002 - 4 StR 451/01

    Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers (Zuständigkeit des

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