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   BGH, 29.04.2014 - 4 StR 23/14   

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https://dejure.org/2014,10200
BGH, 29.04.2014 - 4 StR 23/14 (https://dejure.org/2014,10200)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - 4 StR 23/14 (https://dejure.org/2014,10200)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14 (https://dejure.org/2014,10200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1a StPO
    Absehen des Revisionsgerichts von der Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung (Angemessenheit der verhängten Strafe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer Rechtsfolge durch Beurteilung des Gerichts auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte (hier: schwerer Bandendiebstahl)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit einer Rechtsfolge durch Beurteilung des Gerichts auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte (hier: schwerer Bandendiebstahl)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.09.2017 - 1 StR 268/17

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten des

    Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 614/16

    Prüfung eines minder schweren Falls i.R.d. Strafzumessung; Anstiftung zur Einfuhr

    Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14, und vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 226/08, StV 2009, 464 f.).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

    Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307; vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1592).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 282/16

    Strafzumessung: Berücksichtigung der während der Tatbegehung laufenden Bewährung

    Der Senat kann auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, im Übrigen vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts selbst entscheiden, dass die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe angemessen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14, Rn. 8).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 29/17

    Änderung der Schuldsprüche auf die Verfahrensbeschränkung

    Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, NJW 2007, 2977, 2982; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14, Rn. 6).
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