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   BGH, 23.03.1962 - 4 StR 238/61   

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BGH, 23.03.1962 - 4 StR 238/61 (https://dejure.org/1962,6676)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1962 - 4 StR 238/61 (https://dejure.org/1962,6676)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1962 - 4 StR 238/61 (https://dejure.org/1962,6676)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 28.07.1939 - 1 D 551/39

    Ein Rechtsanwalt schädigt i. S. des § 266 StGB. das Vermögen eines anderen, wenn

    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - 4 StR 238/61
    Es ist auch anerkannten Rechts (vgl. RGSt 73, 283, 284; BGH LM Nr. 35 zu § 266 StGB = NJW 1960, 1629) und beruht darauf, daß der Rechtsanwalt als der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 2 BRAO) den Interessen seines Auftraggebers zu dienen hat.

    Vor allem aber ist der Auftraggeber stets dann geschädigt, wenn der Rechtsanwalt nicht einen dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo bereit hält; der Rechtsanwalt muß nicht nur jederzeit eigene flüssige Mittel in der dem Auftraggeber zustehenden Höhe zur Verfügung haben, sondern er muß auch sein Augenmerk darauf richten, diese Kittel ständig zum Ausgleich benützen zu können (vgl. RGSt 73, 283, 285; BGHSt 15, 342, 344) [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60].

    Daß er nach längerer Zeit seine Schulden schließlich doch hat zahlen können, bedeutet nur eine für den Schuldspruch wegen Untreue unerhebliche Wiedergutmachung des der Firma S. bereits zugefügten Schadens (vgl. RGSt 73, 283, 286).

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - 4 StR 238/61
    Vor allem aber ist der Auftraggeber stets dann geschädigt, wenn der Rechtsanwalt nicht einen dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo bereit hält; der Rechtsanwalt muß nicht nur jederzeit eigene flüssige Mittel in der dem Auftraggeber zustehenden Höhe zur Verfügung haben, sondern er muß auch sein Augenmerk darauf richten, diese Kittel ständig zum Ausgleich benützen zu können (vgl. RGSt 73, 283, 285; BGHSt 15, 342, 344) [BGH 16.12.1960 - 4 StR 401/60].
  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
    Auszug aus BGH, 23.03.1962 - 4 StR 238/61
    Es ist auch anerkannten Rechts (vgl. RGSt 73, 283, 284; BGH LM Nr. 35 zu § 266 StGB = NJW 1960, 1629) und beruht darauf, daß der Rechtsanwalt als der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 2 BRAO) den Interessen seines Auftraggebers zu dienen hat.
  • BGH, 04.12.1979 - 1 StR 597/79

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge wegen antragswidriger Nichtvereidigung eines

    Aber auch insoweit, als C. und dem Angeklagten danach zum Zeitpunkt der Entnahme der Geldbeträge möglicherweise fällige Gegenansprüche zugestanden haben, hat der Angeklagte der A. Development Ltd. dadurch Nachteil zugefügt, daß er sie über die Verwendung der zu seinen und C. Gunsten ohne Übersendung von Kostenrechnungen entnommenen, für einen anderen Zweck vorgesehenen Gelder zunächst im unklaren ließ, Rechnungslegung über längere Zeit verweigerte, so daß eine Überprüfung der Berechtigung der Entnahmen nicht möglich war, und damit - wie die weitere Entwicklung bestätigt hat - eine Gefahr für das ihm anvertraute Vermögen hervorrief (BGH NJW 1957, 597; BGH, Urteil vom 23. März 1962 - 4 StR 238/61; Urteil vom 27. November 1956 - 5 StR 310/56, insoweit in BGHSt 10, 6 nicht abgedruckt).
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