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   BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83   

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https://dejure.org/1983,6990
BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,6990)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1983 - 4 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,6990)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1983 - 4 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,6990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einsatz eines Fluchtfahrzeugs als bewusst zweckwidriges Einsetzen eines Fahrzeuges mit verkehrsfeindlicher Einstellung - Bewusst zweckwidriges Einsetzes eines Fahrzeugs mit verkehrsfeindlicher Einstellung als Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78] m.w.Nachw.; BGH NJW 1983, 1624; Rechtsprechungsübersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19, 1982, 386 unter 6 und 1983, 184 unter 4).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Polizeikontrolle, nicht aber als Nötigungsmittel gegen Polizeibeamte einsetzen will; im bloßen Fliehen kann nicht der Einsatz des Fahrzeuges zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten erblickt werden (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    In einem solchen Fall, in dem das gesamte Verhalten des Täters sich als Flucht vor der Polizei darstellt, liegt hinsichtlich aller während der ununterbrochenen Fahrt begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und damit eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76 m.w.Nachw.; BGH - 4 StR 392/79 - mitgeteilt bei Holtz, MDR 1979, 987; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 a).
  • BGH, 30.07.1968 - 1 StR 77/68
    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Soweit die Verfahrensrügen verspätet erhoben worden sind, war dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Urteilszustellung an den Verteidiger erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt ist (vgl. BGHSt 22, 221, 223).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Die Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr - wenn überhaupt - kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).
  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Polizeikontrolle, nicht aber als Nötigungsmittel gegen Polizeibeamte einsetzen will; im bloßen Fliehen kann nicht der Einsatz des Fahrzeuges zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten erblickt werden (BGHSt 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78].
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 162/78

    Fahren eines Personenkraftwagens (PKW) ohne die für die Fernsicht notwendige

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Die Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr - wenn überhaupt - kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).
  • BGH, 23.08.1979 - 4 StR 392/79

    Rechtsgrundsätze für eine so genannte Polizeiflucht - Annahme einer natürlichen

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    In einem solchen Fall, in dem das gesamte Verhalten des Täters sich als Flucht vor der Polizei darstellt, liegt hinsichtlich aller während der ununterbrochenen Fahrt begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und damit eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76 m.w.Nachw.; BGH - 4 StR 392/79 - mitgeteilt bei Holtz, MDR 1979, 987; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 a).
  • BGH, 14.04.1983 - 4 StR 126/83

    Absichtliches Anfahren eines Fußgängers - Gefährlicher Eingriff - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78] m.w.Nachw.; BGH NJW 1983, 1624; Rechtsprechungsübersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19, 1982, 386 unter 6 und 1983, 184 unter 4).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel - somit zu "Verkehrszwecken" (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er - wie in dem angefochtenen Urteil - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt.

    Ohne Bedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizeibeamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; denn es bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeug geschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände des Zustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLG Koblenz DAR 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS 65, 428, 429).

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHSt 22, 67, 76 m.w.Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 1983 - 4 StR 239/83 - und vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84).
  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

    Eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tat und der Gefährdung) kommt hingegen nicht in Betracht, weil wegen der Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung ein derartiger Eingriff kaum jemals fahrlässig vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH VRS 65, 428, 429; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 48/23

    Konkurrenzrechtliche Bewertung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden aber alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1983 - 4 StR 239/83; Beschluss vom 19. Mai 1993 - 4 StR 259/93, BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 StR 556/00, juris Rn. 5 mwN).
  • KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Aufgrund der Feststellungen des Tatrichters, die Angeklagte habe durch Vernachlässigung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns den wirtschaftlichen Niedergang der Gesellschaft ihren Lauf gelassen, läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG durch den Rechtsfehler beeinflußt ist (vgl. BGH NJW 1979, 378; BGH VRS 65, 428, 430).
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