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   BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17   

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https://dejure.org/2017,53447
BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,53447)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2017 - 4 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,53447)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17 (https://dejure.org/2017,53447)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 171b Abs. 3 Satz 2 StGB; § 64 StGB; § 67 StGB
    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle Schlussvorträge); teilweiser Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel (Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Strafteils)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 169 GVG, § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 338 Nr 6 StPO
    Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträger aller Verfahrensbeteiligten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 338 Nr. 6 StPO, §§ 169, 171b GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG, § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO, § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, § 171b Abs. 3 GVG, § 171b Abs. 2 GVG, § 171b Abs. 1, 2 GVG, § 172 Nr. 4 GVG, § 4 Abs. 1 StPO, § 171b GVG, § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 246a StPO

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend für die Schlussvorträge aller Verfahrensbeteiligten; Schutz der Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Verletzten i.R.d. Verurteilung des Täters wegen besonders schwerer Vergewaltigung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträger aller Verfahrensbeteiligten

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GVG § 171b Abs. 3 Satz 2
    Öffentlichkeitsausschluss für die Schlussvorträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend für die Schlussvorträge aller Verfahrensbeteiligten; Schutz der Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Verletzten i.R.d. Verurteilung des Täters wegen besonders schwerer Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträger aller Verfahrensbeteiligten

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 23
  • NJW 2018, 640
  • NStZ 2018, 620
  • StV 2018, 206
  • JR 2018, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 Satz 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 17 f.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Nachtr. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 12).

    Denn wenn diese Nebenkläger bzw. Nebenklägervertreter ihre Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung halten müssten, wäre zu besorgen, dass sie - in dem Bestreben, die zuvor nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörterten Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich anderer Verfahrensbeteiligter nunmehr nicht ihrerseits öffentlich zu erörtern - im auszuschöpfenden Verfahrensstoff eingeschränkt sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370 für die entsprechende Situation beim Angeklagten).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).

  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Denn bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren - nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung von § 64 Satz 2 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt, sondern kann auch dann angeordnet werden, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1 f., 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 4. Mai 2017 - 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245, 246) - würde sich die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe entsprechend verringern.
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Denn bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren - nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung von § 64 Satz 2 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt, sondern kann auch dann angeordnet werden, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1 f., 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 4. Mai 2017 - 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245, 246) - würde sich die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe entsprechend verringern.
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).
  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Dies steht jedoch einer Überprüfung der Frage, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275 (zu § 171b Abs. 3 GVG aF); Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 171b GVG Rn. 16).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17
    Denn die durch Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2016 erfolgte Verbindung beider Strafsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 StPO hatte ihre Verschmelzung zu einem einheitlichen Verfahren zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 349; KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 5 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 5 RVs 21/19

    Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der

    Dies betrifft aber nur die inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Ausschließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015, 2 StR 311/15 - zitiert nach beckonline = NStZ 2016, 180; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, 1 StR 487/16 - zitiert nach beckonline; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, 4 StR 240/17 - zitiert nach beckonline = NStZ 2018, 620; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 171b GVG Rn. 16 - jeweils m.w.N.).

    Damit ist es dem Revisionsgericht zwar verwehrt, die Begründung einer nach § 171b GVG ergangenen Entscheidung inhaltlich zu überprüfen (vgl. LR-StPO/Wickern , StPO, 26. Auflage, § 171 b GVG, Rn. 25), nicht gehindert ist es dagegen, die generelle Befugnis für den Ausschluss der Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der in § 171b Abs. 1 GVG genannten Personen, insbesondere aus dem Sexualbereich sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O.; BGH Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 S. 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Dr. 17/12735, 17 f.; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.) Diese Gefahr bestünde jedoch, wenn die Schlussvorträge in öffentlicher Verhandlung stattfinden würden.

    Denn es steht jedem Verfahrensbeteiligten frei, sich in seinem Schlussvortrag auf den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme - also auch diejenigen Teile, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben - zu beziehen und zu ihnen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

    Durch seinen Schlussvortrag könnten diese Umstände - entgegen dem durch § 171b GVG bezweckten Schutz der Persönlichkeitssphäre - letztlich doch in öffentlicher Verhandlung zur Sprache kommen, wenn nicht während der Dauer sämtlicher Schlussvorträge die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Zugleich wird den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Schlussvorträge eine unbefangene Auseinandersetzung mit dem gesamten zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordenen Verfahrensstoff ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 16 und 19; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 17/12735, S. 17 f.).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 86/20, NStZ-RR 2021, 84, 85; Beschluss vom 7. Dezember 2016 ? 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370), auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder Abs. 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 530/19 Rn. 4; Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2017 ? 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 396/16 Rn. 5).
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 613/19

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussanträgen in Verfahren mit mehreren

    a) Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 171b Abs. 5 GVG, § 336 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da es nicht um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall gemäß § 171b Abs. 1 bis 4 GVG, sondern um die Frage geht, ob eine generelle Befugnis bestand, die Öffentlichkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 6 mwN).

    Eine Differenzierung nach dem Inhalt und dem prozessualen Bezug der Schlussvorträge sowie nach der prozessualen Stellung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten sieht sie nicht vor (BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 12; s. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 StR 605/18, BGHSt 64, 64 Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bereits ausdrücklich für unterschiedliche Straftaten mit Blick auf mehrere Nebenklägerinnen entschieden (s. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17 aaO); aus den dort dargelegten allgemeinen Erwägungen gilt nichts anderes für verschiedene Angeklagte (vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 171b Rn. 15 aE; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 171b GVG Rn. 2b).

    Eine etwaige Differenzierung des Öffentlichkeitsausschlusses je nach Inhalt des Plädoyers ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber als praktisch nicht durchführbar abgelehnt worden (s. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; zudem bereits BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 StR 240/17, BGHSt 63, 23 Rn. 21).

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