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   BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02   

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https://dejure.org/2002,6138
BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02 (https://dejure.org/2002,6138)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2002 - 4 StR 242/02 (https://dejure.org/2002,6138)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 (https://dejure.org/2002,6138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 StGB; § 46 StGB; § 54 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Einstellung des Verfahrens wegen einer nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Tat; Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Wohnungseinbruchsdiebstahl; Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung; Tenorierung (besonders schwerer Fall; Strafzumessungsvorschriften)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wohnungseinbruchsdiebstahl - Einzelstrafe - Gesamtstrafe - Jugendstrafe - Bewährungsversager - Härteausgleich - Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 55; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 243

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02
    Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation; sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - (nicht tragend); OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft.
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 112/16

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Einbruch in Kellerräume)

    Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11 aaO; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02).
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