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   BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18   

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https://dejure.org/2018,30154
BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18 (https://dejure.org/2018,30154)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2018 - 4 StR 251/18 (https://dejure.org/2018,30154)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18 (https://dejure.org/2018,30154)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 21 StGB, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 261 StPO, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • rewis.io

    Vorsatz kann bei gefährlichem Eingriff in Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung fehlen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Alkoholisierung kann "Fahrlässigkeit statt Vorsatz" bedeuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - und die subjektive Seite hochgefährlicher Taten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 332
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers);

    Auszug aus BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18
    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN (zum bedingten Tötungsvorsatz)).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 262/14

    Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung

    Auszug aus BGH, 14.08.2018 - 4 StR 251/18
    Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 262/14, mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23
    Bei einer erheblichen Berauschung des Täters ist das Tatgericht regelmäßig auch zu einer Erörterung der Frage verpflichtet, welchen Einfluss dieser Umstand auf die Risikoabschätzung des Täters genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332).
  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 403/20

    Vorsatz (Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit;

    Das Landgericht hat die die Tat kennzeichnenden besonderen Umstände, namentlich die Alkoholisierung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332 mwN) sowie die spontane und in affektiver Erregung erfolgte Tatbegehung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 397/18, StV 2020, 80, 81 f.), in Betracht gezogen und sich mit ihnen vorsatzkritisch auseinandergesetzt.
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Liegt bei der Brandlegung eine akute Berauschung vor, muss erörtert werden, welchen Einfluss sie auf die Risikokenntnis des Täters gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332; Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 448/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, Berücksichtigung hochgradiger

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ 2018, 332; Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05; NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).
  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    Hochgradige Alkoholisierung und psychische Beeinträchtigungen gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332 mwN).
  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 222/21

    Gefährliche Körperverletzung (Eventualvorsatz bei hochgradiger Alkoholisierung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18 Rn. 7 und Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26 mwN).

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18 Rn. 7 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05 Rn. 13 mwN (zum bedingten Tötungsvorsatz)).

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 487/19

    Mord (Habgier: Maßstab; Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen)

    Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören dabei zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen können und deshalb in den Urteilsgründen erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332; Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11).
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