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   BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81   

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BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheit im Verkehr - Anwendbarkeit der für Kraftfahrer geltenden Grundsätze hinischtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit auf Mofafahrer - Höhe der Blutalkoholkonzentration für eine Verurteilung gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) - Gebundenheit eines Richters an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 316

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 (jetzt 1,1) Promille absolut fahruntüchtig

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 251
  • NJW 1982, 588
  • MDR 1982, 159
  • NStZ 1982, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Zu der Bestimmung des Anwendungsbereichs bestand auch kein Anlass, nachdem in einer vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81 = BGHSt 30, 251) bereits klargestellt worden war, dass diese Promillegrenze auch für Kraftradfahrer einschließlich der Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofas), und damit für alle gängigen Kraftfahrzeugtypen gilt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Erst nachdem durch neuere Untersuchungsergebnisse der wissenschaftlichen Forschung belegt war, dass der Genuss von Alkohol auf das Führen von Mofas gleiche Auswirkungen wie auf das Führen anderer Kraftfahrzeuge hatte, wurden Mofas hinsichtlich des Grenzwertes für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit anderen Kraftfahrzeugen gleichgestellt (BGHSt 30, 251).

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).
  • OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kutschers ab 1,1 ‰ BAK

    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    Im Übrigen spricht eine im Vergleich zum PKW geringere Geschwindigkeit nicht ohne weiteres gegen eine Anwendung des für Kraftfahrer geltenden Grenzwertes, weil dieser auch bisher schon für Fahrzeuge mit geringerer Höchstgeschwindigkeit gilt (vgl. BGHSt 30, 251; betreffend Mofafahrer; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - Az.: 2 St OLG Ss 230/10 -, juris; bejaht für den Führer eines elektrobetriebenen Krankenfahrstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Der Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen Ansicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30, 251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechtsansicht bislang jedoch nicht.

    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w.Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Grenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt hat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen mit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. S. "zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern" (Blutalkohol 1980, 298 ff) die Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer nahe (BGHSt 30, 251, 254).

    Die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei der früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren nach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern und unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert anerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 143; BGHSt 30, 251, 253).

    Die mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier des Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille als gesichert fest.

    Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier Fahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten Kraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit "wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille nicht mehr gewährleistet ist" (BGHSt 30, 251, 254).

  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Konsequenterweise werden im Hinblick auf die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit sämtliche Kraftfahrzeuge, darunter auch kleinere, leistungsschwächere und langsamere, wie etwa Motorroller, Mopeds, Mofa 25 und sogar Fahrräder mit Hilfsmotor (sog. Leichtmofas) gleichbehandelt (speziell zu Mofas: BGH, Beschluss vom 29.10.1981, Az. 4 StR 262/81 = NJW 1982, 588; vgl. sonst: BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Pegel in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rz. 40 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse hatte der Verkehrsstrafsenat bereits seine Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]gestützt.
  • KG, 10.05.2022 - 3 Ss 27/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246; 30, 251; 34, 133; BGH NZV 1990, 157).
  • AG Lüneburg, 26.01.1984 - 14 Cs 262/83

    Strafbarkeit eines Radfahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr

  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 45/83

    Begriff des Arbeitsunfalles

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 90/80

    Absolute Fahruntüchtigkeit; Fahrrad mit Hilsmotor; Blutalkoholgehalt von 1,3

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    E-Scooter, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzeug, Grenzwert

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 57/81
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