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   BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19   

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https://dejure.org/2020,3504
BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19 (https://dejure.org/2020,3504)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2020 - 4 StR 279/19 (https://dejure.org/2020,3504)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19 (https://dejure.org/2020,3504)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 345 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision; Unterzeichnung der Begründung durch einen vom Pflichtverteidiger bevollmächtigten anderen Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 2
    Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Revision; Unterzeichnung der Begründung durch einen vom Pflichtverteidiger bevollmächtigten anderen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revision: Unterzeichnung nicht durch den Pflichtverteidiger: "pro absente und in Vollmacht"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtverteidiger - und die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 118
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 554/16

    Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
    Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
    Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern "pro absente und in Vollmacht' für den "nach Diktat verreisten' Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
    Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern "pro absente und in Vollmacht' für den "nach Diktat verreisten' Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12).
  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 268/16

    Fehlende formgerechte Begründung der Revision (Unterschrift der

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
    Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23

    Form und Frist der Revisionseinlegung

    b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W.      hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
  • BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21

    Begründung der Revision i.R.d. Form

    Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern "i.V." für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19).
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