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   BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02   

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https://dejure.org/2002,2378
BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 55 StPO; § 245 Abs. 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 78 Abs. 1 StGB; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB
    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein; Vorsatz); umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO; Aufklärungsrüge; sachliche Reichweite der Unterbrechungshandlung (Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde; Durchsuchung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Verstoß gegen das WaffenG - Unerlaubter Schusswaffenbesitz - Unerlaubter Erwerb von Munition - Bestechlichkeit - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts - Freispruch - Leitender städtischer Verwaltungsdirektor - Liegenschaftsamt - ...

  • Judicialis

    StPO § 245 Abs. 1; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 55; ; StPO § 153 a Abs. 1; ; StPO § 153 a; ; StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 332; ; StGB § 331

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 § 332
    Bestechlichkeit bei einem Ermessensbeamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 272
  • StV 2002, 604
  • JR 2002, 337
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.09.1988 - 2 StR 352/88

    Gelegenheit zu unentgeltlichen sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten;

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Danach fehlte es dem Angeklagten im Zeitpunkt der Annahme des Vorteils jedenfalls an einem entsprechenden Vorteilsbewußtsein (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915).

    Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331 Rdn. 19).

    Selbst wenn man mit dem Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er später die Prostituierte selbst entlohnte, "weil er die Situation wenigstens gegen Ende seiner Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich empfunden hat" (UA 60), schließt dies die Tatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Vollendung des Tatbestands in der Alternative des Sichversprechenlassens, wie dargelegt, nicht die spätere Annahme des versprochenen Vorteils voraussetzt (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915).

    Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß ein Ermessensbeamter dann vorsätzlich im Sinne des § 332 StGB handelt, wenn er sich bewußt ist, er erwecke durch sein Tun nach außen hin den Anschein der Käuflichkeit und im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den versprochenen Vorteil auch anzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916; einschränkend Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 331 Rdn. 28 ff.).Ob eine etwaige Bezahlung der Prostituierten durch den Angeklagten angesichts des Umstandes, daß er dies den Investoren nicht offenbart hat, geeignet sein kann, seinen Annahmewillen im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens des Vorteils in Zweifel zu ziehen, wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.

  • BGH, 15.01.1957 - 5 StR 390/56

    Staatsanwaltschaft - Absehen von Verfolgung - Verbrauch der Strafklage -

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).

    Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Tatkomplexen könnte Rückschlüsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten bereits in früherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a StPO nicht erfaßte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der sichergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder Tatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1957, 551, 552).

  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Eine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugswürdig (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).
  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 94/00

    Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Das entscheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungshandlung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde, dessen Bestimmung sich maßgeblich danach richtet, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Bei der Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung dieser Art vorliegt, ist zu bedenken, daß nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewährte Vorteil zu dem Zweck gegeben sein muß, das weitere dienstliche Verhalten des Amtsträgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen, sondern daß er seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit haben kann (BGHSt 15, 239, 251 f.).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung, das geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist (BGH NStZ 1985, 497, 499 m.w.N.; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 6; NStZ 2001, 425, 426), war damit nicht gefährdet.
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Auch der erforderliche Bezug der Tathandlung zu hinreichend bestimmten Diensthandlungen des Angeklagten im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden bzw. in Anbahnung begriffenen Geschäftsbeziehungen lag vor (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4).
  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331 Rdn. 19).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 312/91

    Mindestwirkstoffmenge - Vorsatz des Täters - Zugrundelegung des Wirkstoffgehaltes

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft dann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß eine Trennung nicht möglich ist (BGH StV 1987, 328, 329; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 259/88

    Begriff der Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer;

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

  • OLG Celle, 11.01.2016 - 13 W 58/15

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

    Allein bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten, die jeder Tatsachengrundlage entbehren, reichen demgegenüber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/03, juris Tz. 19; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 Ws 27/15, juris Tz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 Ws 375/14, juris Tz. 11 m. w. N.; Senge a. a. O.).

    Ausnahmsweise ist der Zeuge aber zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BVerfG, a. a. O. Tz. 20; BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris Tz. 14 f.; Ignor/Bertheau a. a. O., Rdnr. 6; Senge a. a. O. Rdnr. 2).

    Maßgeblich sind insoweit aber nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame Fragen (so: BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 7; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13) bzw. sachdienliche Fragen (so: OLG Celle, a. a. O. Rdnr. 15).

    Insgesamt besteht ein weiter Beurteilungsspielraum des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13; Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 8; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010, a. a. O. Tz. 19).

  • OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen;

    Maßgeblich sind insoweit nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame bzw. sachdienliche Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 -, BGHSt 43, 321-335 , juris, Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 15).
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes

    Zu einem Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, wird das Auskunftsverweigerungsrecht nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn die gesamte Aussage des Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts mehr übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener Strafverfolgung bezeugen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH StV 2002, 604; BGH StV 1987, 328; BGH NStZ 1986, 181; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 4 Ws 109/01 - und 22. März 1999 - 4 Ws 73/99 - ; KG, Beschluss vom 5. März 2004 - 5 Ws 58/03 - ).

    Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 - BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 - OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).

  • KG, 09.02.2011 - 3 Ws 31/11

    Auskunftsverweigerungsrecht: Beugehaft wegen Aussageverweigerung eines wegen

    Es ist nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104).
  • OLG München, 29.02.2012 - 7 U 2903/10

    Aussetzung im Hinblick auf offenes Strafverfahren; Unerreichbarkeit eines

    Das kann aber im Einzelfall auch dazu führen, dass der Zeuge zur Sache insgesamt nicht auszusagen braucht, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist, d. h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - gegebenenfalls im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (vgl. BGH II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; BGH 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO, OLG Köln 19 W 19/08 zu § 384 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2010 - 4 OGs 1/09

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Früherer Abteilungsleiter des

    Alsdann wird sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu einzelnen Fragen zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang (BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2020 - ErmRiGs 49/20

    Missbrauchsfall Lügde

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch " ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude " wäre und so zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (sog. Mosaiktheorie, vgl. Bertheau/Ignor, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 1998, 1728; BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272.).
  • OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen wegen Gefahr der

    Dies setzt aber voraus, dass seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich, d.h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - ggf. im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (BGH, Urteil vom 18.10.1993 - II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; Beschluss vom 07.08.2008, StB 9 bis 11/08 und Urteil vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Dieses ist indes kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht dergestalt, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gebe, die den Zeugen nicht in die Gefahr des § 55 Abs. 1 brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104), auch nicht als Teilstück eines mosaikartigen Beweisgebäudes gegen ihn (vgl. BGH NJW 1998, 1728; Dahs in LR a.a.O., § 55 Rdn. 11).
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