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   BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88   

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BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88 (https://dejure.org/1988,3579)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1988 - 4 StR 28/88 (https://dejure.org/1988,3579)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88 (https://dejure.org/1988,3579)
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Zufällige Polizeikontrolle

§ 252 StGB, "bei einem Diebstahl": nur, wenn dieser noch nicht beendet ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Der Täter wird "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn diese Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist - Beendigung des Diebstahls ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands des räuberischen Diebstahls - Keine gefestigte Sachherrschaft, ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur räuberischen Diebstahl nach Beendigung des Diebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88
    Die Beendigung des Diebstahls ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands des § 252 StGB (BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 3).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88
    Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 8, 390, 391; 20, 194, 196; BGHR StGB § 252 frische Tat 2; Heimann-Trosien in LK StGB 9, Aufl. § 242 Rdn. 80).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88
    Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat (BGHSt 8, 390, 391; 20, 194, 196; BGHR StGB § 252 frische Tat 2; Heimann-Trosien in LK StGB 9, Aufl. § 242 Rdn. 80).
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88
    Das gleiche gilt, solange der Täter einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren - wenn also auf dem Parkplatz vor dem Geschäft die Beute mit Nötigungsmitteln verteidigt wird (BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84).
  • BGH, 23.08.1968 - 4 StR 310/68

    Räuberischer Charakter einer Erpressung - Begehen eines Teils der räuberischen

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 28/88
    Der Täter wird "bei" einem Diebstahl betroffen, wenn diese Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist (BGHSt 22, 227, 230 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 28, 224; BGHR StGB § 252 frische Tat 1 und 2).
  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Maßgebende Kriterien sind, ob sich der Täter noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder noch direkte Eingriffsmöglichkeiten von diesem oder einem dritten Beobachter - gegebenenfalls in der Form der Nacheile - vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 5 StR 395/14, BGHR StGB § 252 Frische Tat 5; Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31; vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, 638).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3).

    Das wird zwar in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z. B. auf dem Tatgrundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befindet (BGHR StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 3).

  • BGH, 08.10.2014 - 5 StR 395/14

    Beendigung beim Diebstahl; Tatfrische beim räuberischen Diebstahl

    Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin - worauf das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87, BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84).
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