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   BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18   

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BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18 (https://dejure.org/2019,7217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG; § 6a Abs. 1 und 2 AMG; § 55 Abs. 1 StGB
    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit); nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Nichterledigung der früheren Strafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport; Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels

  • rewis.io

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport: Verfassungsmäßigkeit der Bezugnahme auf den jährlich aktualisierten Anhang zum Übereinkommen gegen Doping

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1b S. 1; StPO § 460 ; StPO § 462
    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport; Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2020, 315 (Ls.)
  • SpuRt 2019, 132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die in einem früheren Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Fall einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 22 f.).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die in einem früheren Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Fall einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235; vom 28. Oktober 1958 - 5 StR 419/58, BGHSt 12, 94, 95; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 6; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 22 f.).
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95

    Embargo - Embargovorschriften - Subsumtion - Subsumtionsirrtum - Verbotsirrtum -

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Die Nichterledigung der früheren Strafe muss in dem späteren Urteil als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 55 Abs. 1 StGB festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, wistra 1995, 306, 307; Rissing-van Saan, aaO).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit der Angeklagte im Fall III. 1. der Urteilsgründe unter anderem wegen des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in der vom 13. August 2013 bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Fassung verurteilt worden ist, hat der Senat die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gewonnen (vgl. hierzu BVerfGE 68, 352, 359; BVerfGE 80, 54, 58 f.; Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 100 Rn. 16).
  • BVerfG, 19.12.1984 - 2 BvL 20/84
    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit der Angeklagte im Fall III. 1. der Urteilsgründe unter anderem wegen des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in der vom 13. August 2013 bis zum 17. Dezember 2015 gültigen Fassung verurteilt worden ist, hat der Senat die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gewonnen (vgl. hierzu BVerfGE 68, 352, 359; BVerfGE 80, 54, 58 f.; Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 100 Rn. 16).
  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 653/11

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Soweit in der konkreten Strafzumessung zu den Fällen III. 2. bis 4. der Urteilsgründe - jeweils betreffend das unerlaubte Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG aF - die Sicherstellung der von dem Angeklagten aus China bestellten Testosteronpräparate nicht ausdrücklich als strafmildernder Umstand benannt wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153), schließt der Senat aus, dass der Strafkammer dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen aus dem Blick geraten ist, da die erfolgte Sicherstellung in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich zur Ablehnung einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF in den genannten Fällen herangezogen wird.
  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Es kommt hinzu, dass es sich bei dem von dem Angeklagten zu Verkaufszwecken aus China importierten Stoff um Testosteron handelte - eine Substanz, die bereits im ursprünglichen Anhang zum Dopingübereinkommen aufgeführt wurde (vgl. BGBl. 1994 II, S. 351) und daher unzweifelhaft vom Gesetzgeber zum Kernbestand der verbotenen Stoffe gezählt und als solche unter ein strafrechtliches Verbot gestellt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11 ff.).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF geregelten dynamischen Verweisung - eine solche ist auch bei einem Verweis auf einen Rechtsakt außerhalb der nationalen Rechtsordnung in einer Strafnorm nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 143, 38, 55 ff. mwN (Verweis auf einen Rechtsakt der Europäischen Union); Schmahl in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, aaO, Art. 103 Rn. 64; vgl. auch Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 34) - steht insbesondere entgegen, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen wird.
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Auch dies würde einer Einbeziehung in vorliegender Sache entgegenstehen (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
    Dies gilt auch angesichts der vom 3. Strafsenat im Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 345/17, SpuRt 2019, 28) - in nicht tragenden Entscheidungsgründen - geäußerten Bedenken, ob die in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF enthaltene Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II, S. 334) mit der nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen gesetzgeberischen Rechtssetzungshoheit in Einklang zu bringen ist.
  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    bb) In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist die Einordnung der vom Angeklagten hergestellten und vertriebenen Produkte als Arzneimittel ohne weiteres möglich, wie sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248 Rn. 2 ff.; Urteile vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16 12 Rn. 10; vom 19. September 2017 - 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51; vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01, BGHZ 151, 286, 291 ff.).

    bb) Der Senat ist trotz geäußerter Bedenken (s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86) in Bezug auf den hier entscheidenden Zeitraum nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG (in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2a, § 6a Abs. 1 AMG in der damals geltenden Fassung) überzeugt und hat daher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eingeholt (im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16, FamRZ 2018, 1021, 1022; vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 343 f.).

    Damit hat er aufgezeigt, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; Kügel/Müller/ Hofmann/Nickel, AMG, 2. Aufl., § 6a Rn. 19).

    Die im Schuldspruch genannten Tatbestandsvarianten des § 95 Abs. 1 AMG stehen hier in Tateinheit zueinander, da bei der Annahme von Gesetzeseinheit der Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst würde (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 95 AMG Rn. 21; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 14. März 2016 - 5 StR 516/15, juris; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; Urteil vom 19. September 2017 - 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51).

  • OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21

    Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des

    Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2013 - 2 StR 365/12, NJW 2014, 325; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris; Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, NStZ-RR 2020, 84): Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 AMG a.F. stellte u.a. Verstöße gegen das Inverkehrbringen von Arzneimitteln gemäß § 6a AMG a.F. unter Strafe, nach dessen Absatz 2 wiederum auf "Stoffe [...] in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping" verwiesen wurde.

    In § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG a.F. werde nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen; vielmehr enthielten die genannten Vorschriften bereits eine eigene Umschreibung des verbotenen Stoffes, indem dieser konkret als ein Arzneimittel gekennzeichnet würde, das zu Dopingzwecken im Sport in Verkehr gebracht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 283/18, juris Rn. 4).

  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

    Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG aF bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 233/19, PharmR 2020, 152, 154 f.; Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, PharmR 2019, 393; kritisch hingegen Markwardt, Die Bestimmtheit der Straf- und Bußgeldvorschriften im Arzneimittelgesetz - Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG, S. 149 ff.).
  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 91/20

    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Zusammenhang

    Die in einem früheren (rechtskräftigen) Urteil verhängte Strafe darf nach § 55 Abs. 1 StGB nur einbezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Sachurteils noch nicht vollstreckt, verjährt oder - im Falle einer Bewährungsstrafe - formell erlassen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 StR 283/18, juris Rn. 9 mwN).
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