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   BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19   

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https://dejure.org/2019,33294
BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,33294)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2019 - 4 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,33294)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2019 - 4 StR 294/19 (https://dejure.org/2019,33294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtskräftige Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen - und die spätere weitere Verurteilung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19
    Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 - für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03

    Härteausgleich bei unmöglicher nachträglicher Gesamtstrafenbildung (zusätzliche

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19
    Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 - 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).
  • BGH, 29.03.2006 - 2 StR 579/05

    Beruhen; Strafzumessung (Härteausgleich; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe;

    Auszug aus BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19
    Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 - 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20

    Räuberische Erpressung (Finalität: konkludente Drohung und bloßes Ausnutzen

    § 55 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn das frühere Urteil - wie hier - auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält; das Tatgericht hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97, NJW 1997, 1993, 1994; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106, 107; vom 4. September 2019 - 4 StR 294/19 mwN).
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