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   BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74   

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https://dejure.org/1974,781
BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74 (https://dejure.org/1974,781)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1974 - 4 StR 3/74 (https://dejure.org/1974,781)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 (https://dejure.org/1974,781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren Fahrstreifen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überholverbot - Überholvorgang - Einordnen in den Verkehr - Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 293
  • NJW 1974, 1205
  • NJW 1974, 1879 (Ls.)
  • MDR 1974, 591
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67

    Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).

    c) Der Senat hat bereits in seiner das Rechtsüberholen auf der Bundesautobahn betreffenden Entscheidung BGHSt 22, 137, 139 zum Ausdruck gebracht, dass das Überholen eine Rückkehr auf den ursprünglich eingehaltenen Fahrstreifen nach Vollendung des Überholvorgangs, d.h. also ein Wiedereinordnen, nicht verlange.

  • OLG Hamm, 18.10.1971 - 3 Ss OWi 1050/71

    Überholen oder Vorbeifahren

    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).
  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    Die Vorlegung ist zulässig (BGHSt 23, 365, 366).
  • OLG Hamburg, 02.03.1972 - 2 Ss 25/72
    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    Der Betroffene bezieht sich in seiner Rechtsbeschwerde auf einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 1972 - 2 Ss 25/72 OWi - (DAR 1973, 25 ff).
  • BGH, 05.06.1956 - VI ZR 68/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74
    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    a) Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung meint den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1975 - 4 StR 508/74, BGHSt 26, 73, 74; vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293, 296; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 5 StVO Rn. 16 mwN; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 5 StVO Rn. 2 mwN).

    c) Ebenso wenig wie das Überholen nach der Straßenverkehrsordnung einen Spurwechsel nach Abschluss des Überholvorgangs voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 aaO S. 297; vom 3. Mai 1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137, 139), kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird.

  • KG, 22.06.2015 - 3 Ws (B) 291/15

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Falschparken an einer eine Fahrzeuglänge

    Dass wiederum der Verordnungsgeber in § 10 StVO unter einem abgesenkten Bordstein etwas anderes verstanden haben wollte als in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO, liegt gerade im auf unbedingte Klarheit angelegten Bereich des Straßenverkehrsrechts (vgl. BGHSt 25, 293) fern (so i. E. auch Berr/Hauser/Schäpe, aaO, Rn. 246c).
  • LG Saarbrücken, 10.02.2017 - 13 S 140/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei mit einem Spurwechsel verbundenen

    Ein "Überholen" i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 03. Mai 1968 - 4 StR 242/67 -, BGHSt 22, 137; Beschluss vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 -, BGHSt 25, 293; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO Rn. 10, 22 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2017 - 4 U 100/16

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision zwischen an einem Hindernis ausscherenden

    Vom Überholen (§ 5 StVO) unterscheidet sich das Vorbeifahren gemäß § 6 StVO vor allem darin, dass das auf der Fahrbahn befindliche Hindernis sich weder in derselben Richtung bewegt noch lediglich verkehrsbedingt warten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293; OLG Köln, Schaden-Praxis 1999, 189; Heß, a.a.O., § 5 StVO Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2009 - 1 Ss 65/08

    Regelungsgehalt des Verkehrszeichens 260 zu § 41 Abs. 2 StVO; Ordnungswidrigkeit

    Mangelt es aber an einer generellen Untersagung des Erreichens und der Benutzung der Verkehrsfläche, auf der das Kraftrad abgestellt wird, so kann das Verkehrszeichen 260 nicht in der notwendigen eindeutigen und aus sich heraus sofort verständlichen Weise dahin verstanden werden (vgl. BGH VRS 47, 218 ff., 221; BGHSt 34, 127 ), dass es auch ein Verbot des Haltens und Parkens von Krafträdern enthalte.
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Mit dem Verbotsinhalt des Verkehrszeichens 276 hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. März 1974 (BGHSt 25, 293) befasst.

    Ein Verbotszeichen ist aber sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen, an der es angebracht ist (BGHSt 25, 293, 296/297 mit weiteren Hinweisen).

    Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der das Aneinandervorbei- bzw. das Nebeneinanderfahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHSt 25, 293 ff, insbes. 296 bis 299) kann nicht zweifelhaft sein, daß auch beim Nebeneinanderfahren überholt werden kann, und zwar rechts oder links (BGH a.a.O.; OLG Hamburg DAR 1973, 25 ff = VRS 43, 385 ff, bezogen allerdings auf die Frage des Einordnens vor dem "überholten" Fahrzeug; OLG Frankfurt NJW 1972, 548, 549 mit Anm. Lueken; Bouska VD 1972, 326; Mühlhaus VD 1972, 328 und VOR 1972, 27 ff, insbes.

    Weil ein Verbotszeichen sofort befolgt werden muß, muß es auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein (BGHSt 25, 293, 299).

  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 1 RBs 162/14

    Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

    Das Zeichen 276 verbietet nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (BGHSt 25, 293; BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Köln NVersZ 2001, 169).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90

    Definition des Überholens

    "... Ein Überholvorgang liegt dann vor , wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).
  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

    Es überholt alleine, wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer von hinten kommend vorbeifährt, er sich auf demselben Straßenteil in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage hält (BGH, Beschluss vom 28.03.1974, Az. 4 StR 3/74, Juris).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar

    In Übereinstimmung damit ist nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, d. h. auf Grund einer Weisung oder Anordnung, eines Lichtzeichen oder der Verkehrslage, in der Regel in Fahrstellung, wartet (BGHSt 25, 293 = BGH NJW 1974, 1205; BGHSt 26, 73 = BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 156; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 5 StVO Rn. 16).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 C 51.92

    Vorbeifahren - Überholverbot - Unklare Verkehrslage - Überholen

  • OLG Düsseldorf, 06.09.1991 - 5 Ss OWi 358/91
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86

    Halte- und Parkverbot

  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Teilnahme am fließenden Verkehr auch bei langen

  • LG Saarbrücken, 18.01.2013 - 13 S 158/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines sorgfaltswidrig in ein Grundstück

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1996 - 5 Ss OWi 77/96
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1997 - 5 Ss OWi 103/97
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1996 - 5 Ss OWi 53/96

    Straßenverkehrsrecht; unbeschränktes Parken für Nichtanwohner bei

  • LG Osnabrück, 17.05.2016 - 10 S 86/16

    Verkehrsunfall - Überholen bei unklarer Verkehrslage - Haftung

  • LG Kempten, 11.03.2015 - 53 S 1225/14
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1988 - 5 Ss OWi 205/88
  • LG Saarbrücken, 24.04.2023 - 13 S 156/22

    Rechtsüberholen führt zu Unfall: Haftungsfragen

  • BayObLG, 12.12.1986 - 1 ObOWi 116/86

    Zeichen 276; Überholverbot; Linksüberholen; Rechtsüberholen; Linksabbieger;

  • BayObLG, 22.11.1978 - 2 ObOWi 427/78

    Überholverbot; Zeichen 276; Normalspur; Standspur

  • OLG Hamburg, 30.06.1982 - 2 Ss 52/80
  • OLG Zweibrücken, 31.01.1977 - Ss 8/77
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