Rechtsprechung
BGH, 12.10.2017 - 4 StR 302/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Versuchte Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern; Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versuchte Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern; Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Versuchte Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern; Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.01.2004 - 4 StR 415/03
Verfall (kein Erlangtes bei fehlender Erwerbsmöglichkeit: nichtiges …
Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 4 StR 302/17
Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03, in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt;… vom 11. November 2015 - 5 StR 437/15 Rn. 2). - BGH, 11.11.2015 - 5 StR 437/15
Kein Teilfreispruch bei lediglich abweichender konkurrenzrechtlicher Beurteilung …
Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 4 StR 302/17
Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03, in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt; vom 11. November 2015 - 5 StR 437/15 Rn. 2). - BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98
Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der …
Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 4 StR 302/17
Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN).
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
Soweit die tatmehrheitlich abgeurteilte unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) im Schuldspruch entfällt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht, da sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tateinheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe erwiesen sind und ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03; vom 11. November 2015 - 5 StR 437/15 Rn. 2 und vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17 Rn. 3). - BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18
Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten …
Werden mehrere Delikte als tatmehrheitlich begangen angeklagt und die Tathandlungen in der Hauptverhandlung nachgewiesen, bewertet das Tatgericht sie jedoch konkurrenzrechtlich als eine materiellrechtliche Tat (§ 52 Abs. 1 StGB), ist kein Teilfreispruch veranlasst; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17 Rn. 3). - BGH, 08.05.2019 - 4 StR 203/19
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 07.12.2021 - 4 StR 384/21
Entfallen des Teilfreispruchs aus Gründen der Klarstellung
Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06 und vom 12. Oktober 2017 - 4 StR 302/17). - BGH, 23.11.2021 - 4 StR 259/21
Unbegründete Revision des Angeklagten
Der Teilfreispruch hat daher aus Gründen der Klarstellung zu entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 ? 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221; vom 12. Oktober 2017 ? 4 StR 302/17, juris Rn. 3 mwN).